Formulierte Initiative
Verfassungsinderung in der gleichen Vorlage, die Unzulässigkeit einer
Initiative in Verwaltungsangelegenheiten oder das Erfordernis der Ein-
deutigkeit eines Begehrens, somit einer materiellen Einheit des Begehrens.
Unter materiellen Kriterien werden Anforderungen an den Gehalt
von Begehren verstanden, insbesondere die Konformität mit der Verfas-
sung und bestehenden Staatsverträgen.
3.1.4.2 Formale Kriterien der Zulässigkeit eines Initiativbegehrens
3.1.4.2.1 Einheit der Form
Bei Begehren ist die Einheit der Form einzuhalten. Diesbezüglich
zeigen sich deutliche Unterschiede zu den Regelungen in der Schweiz.
In der schweizerischen Bundesverfassung ist in Art. 139 (neu)
Abs. 2 geregelt: «Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit
der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt
die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.»?? Ebenso
schreibt Art. 194 Abs. 2 BV die Einheit der Materie bei einer Teilrevision
der Bundesverfassung vor. Die liechtensteinische Rechtsordnung weicht
von den schweizerischen Bestimmungen teilweise deutlich ab.
Der Grundsatz der Einheit der Form bedeutet nach schweizeri-
scher Auslegung; dass eine formulierte Initiative und eine einfache
Anregung nicht vermengt werden dürfen. Im Falle einer Formverlet-
zung wird dabei ein Begehren nicht zwingend ungültig, sondern kann in
milderer Rechtsfolge auch so gehandhabt werden, dass ein Begehren bei-
spielsweise als einfache Anregung behandelt wird. Art. 69 VRG ráumt in
Liechtenstein dezidiert die Móglichkeit einer Fehlerbehebung ein. Ist die
Einheit der Form verletzt, kann eine Initiative von der Regierung nàm-
lich wegen Formfehler unter Bezeichnung des Mangels und mit der Auf-
forderung, den Formfehler zu beheben, zurückgewiesen werden.
Art. 69 VRG (Sammelbegehren)
[...]
5) Das Anbringen von Begehren ganz verschiedener Art in der gleichen Eingabe ist
unzulissig, d. h. in der gleichen Eingabe kann das Begehren um Anordnung einer
212 Siehe auch Thürer 2016.
213 Siehe Hangartner und Kley 2000, S. 345f., Rz. 837; Tschannen 2004, S. 529, Rz. 658f.
121