Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Formulierte Initiative 
Verfassungsinderung in der gleichen Vorlage, die Unzulässigkeit einer 
Initiative in Verwaltungsangelegenheiten oder das Erfordernis der Ein- 
deutigkeit eines Begehrens, somit einer materiellen Einheit des Begehrens. 
Unter materiellen Kriterien werden Anforderungen an den Gehalt 
von Begehren verstanden, insbesondere die Konformität mit der Verfas- 
sung und bestehenden Staatsverträgen. 
3.1.4.2 Formale Kriterien der Zulässigkeit eines Initiativbegehrens 
3.1.4.2.1 Einheit der Form 
Bei Begehren ist die Einheit der Form einzuhalten. Diesbezüglich 
zeigen sich deutliche Unterschiede zu den Regelungen in der Schweiz. 
In der schweizerischen Bundesverfassung ist in Art. 139 (neu) 
Abs. 2 geregelt: «Verletzt die Initiative die Einheit der Form, die Einheit 
der Materie oder zwingende Bestimmungen des Völkerrechts, so erklärt 
die Bundesversammlung sie für ganz oder teilweise ungültig.»?? Ebenso 
schreibt Art. 194 Abs. 2 BV die Einheit der Materie bei einer Teilrevision 
der Bundesverfassung vor. Die liechtensteinische Rechtsordnung weicht 
von den schweizerischen Bestimmungen teilweise deutlich ab. 
Der Grundsatz der Einheit der Form bedeutet nach schweizeri- 
scher Auslegung; dass eine formulierte Initiative und eine einfache 
Anregung nicht vermengt werden dürfen. Im Falle einer Formverlet- 
zung wird dabei ein Begehren nicht zwingend ungültig, sondern kann in 
milderer Rechtsfolge auch so gehandhabt werden, dass ein Begehren bei- 
spielsweise als einfache Anregung behandelt wird. Art. 69 VRG ráumt in 
Liechtenstein dezidiert die Móglichkeit einer Fehlerbehebung ein. Ist die 
Einheit der Form verletzt, kann eine Initiative von der Regierung nàm- 
lich wegen Formfehler unter Bezeichnung des Mangels und mit der Auf- 
forderung, den Formfehler zu beheben, zurückgewiesen werden. 
Art. 69 VRG (Sammelbegehren) 
[...] 
5) Das Anbringen von Begehren ganz verschiedener Art in der gleichen Eingabe ist 
  
unzulissig, d. h. in der gleichen Eingabe kann das Begehren um Anordnung einer 
  
212 Siehe auch Thürer 2016. 
213 Siehe Hangartner und Kley 2000, S. 345f., Rz. 837; Tschannen 2004, S. 529, Rz. 658f. 
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