Einführung, Ausbau und Änderung direktdemokratischer Instrumente
Monaten, dann gilt sie als verweigert.» In der Erklärung wird wiederum
darauf hingewiesen, dass dies auf den Vorschlag der Verfassungskom-
mission zurückgehe.
2.2.4.3 Initiative Verfassungsfrieden 2003
Nach der Ankündigung des Fürstenhauses, eine Verfassungsrevision auf
dem Wege der Volksabstimmung anzustreben, formierte sich eine Initia-
tivgruppe, welche einen Gegenentwurf zur Vorlage des Fürsten ausar-
beitete und ebenfalls als Volksinitiative anmeldete. Im Entwurf des Ini-
tiativkomitees «Verfassungsfrieden» sollten im Gegensatz zur Vorlage
des Fürsten nur wenige Artikel der Verfassung geändert werden.?®
Betreffend direktdemokratische Rechte war dabei wie beim Vorschlag
der Verfassungskommission die Abänderung des Verfahrens bei der
Gesetzessanktion von Belang. Der Vorschlag lautete:
Art. 9 LV (Vorlage «Verfassungsfrieden»)
1) Jedes Gesetz bedarf, unter Vorbehalt von Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung, zu
seiner Gültigkeit der Sanktion des Landesfürsten.
2) Lehnt der Landesfürst die Sanktion ab oder erfolgt innert 30 Tagen nach Ablauf
der Referendumsfrist (Art. 66) keine Sanktion durch den Landesfürsten, so kann der
Landtag beschliessen, über das Gesetz eine Volksabstimmung durchführen zu lassen.
3) Entscheidet in einer Volksabstimmung die absolute Mehrheit der im ganzen Land
gültig abgegebenen Stimmen für die Annahme eines Gesetzes, tritt dieses ohne
Sanktion des Landesfürsten in Kraft.
Die Parallelen zum Vorschlag der Verfassungskommission von 1998 sind
unübersehbar. Allerdings sind — zusátzlich zu einer Anpassung der Frist
—- zwei markante Radikalisierungen zu erkennen. Erstens sind die im
Kommissionsvorschlag definierten Regelungsbereiche, in welchen das
Fürstenveto weiterhin Bestand haben sollte, eliminiert. Damit wáre das
Volk also in allen staatlichen Fragen souverän geworden, einschliesslich
der Regelung grundlegender Fragen der Staatsform, der Regelung der
Thronfolge, der Kompetenzen des Fürstenhauses usw. Zweitens wäre
206 Es handelte sich um Art. 9 und 65 (Gesetzessanktion), Art. 10 (Notverordnungs-
recht), Art. 107bis (Richterbestellung) und Art. 112 LV (Staatsgerichtshof).
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