1931 aufgenommen. In seinem Werk beschäftigte sich der Papst mit Ideen zum Wiederaufbau
der sozialen Ordnung:
Der in der Enzyklika erstmals präsentierte Gedanke der Subsidiarität sollte sich jedoch als
weitreichende Innovation erweisen, der explizit z.B. im Maastrichtvertrag der Europäischen
Union auch säkulare Verwendung gefunden hat. Subsidiarität besagt, daß Entscheidungen,
soweit es möglich und sachlich angebracht ist, nicht zentral, sondern auf dezentralen, unteren,
unmittelbar betroffenen Ebenen getroffen werden sollen. ^?
Die Idee war es, einen Mittelweg zwischen kollektivistischem und individualistischem
Denken zu finden, indem der Fokus auf Menschlichkeit, Würde und dem Wohl der
Gemeinschaft gelegt wurde. So sei das Subsidiantátsprinzip ,...als Gegengewicht zu
negativen Entwicklungen in den westlichen Wohlfahrtsstaaten anempfohlen, in denen es nach
Ansicht des Papstes zu einem Verlust von menschlicher Wàrme und nachbarschaftlicher
Gemeinschaft gekommen sei, [...] ^! Das Subsidiaritátsprinzip passte daher gut in die
dôrflich geprägte, katholische Gesellschaft Liechtensteins, wo Probleme von Personen
aufgegriffen wurden, welche die Betroffenen meistens kannten und so ein persónlicher
Zugang vorhanden war.
5.3 Reaktionen auf das Sozialhilfegesetz
Nach der Verabschiedung des neuen Sozialhilfegesetzes waren die Reaktionen aus der
Schweiz und auch anderen Làndern sehr positiv. Einige Kantone und auch beispielsweise das
Bundesland Bayern oder das ósterreichische Vorarlberg erfragten um ein Exemplar des
Gesetzestextes und lobten die Umsetzung in den jeweiligen Korrespondenzen."^ Einzelne
Kantone, wie bspw. der Kanton Wallis, wollten das liechtensteinische Gesetz sogar zur
3
Unterstützung ihrer eigenen Gesetzesrevisionen konsultieren."^ Der Beratungs- und
Sozialdienst der katholischen Pfarrei Rorschach rühmte das Gesetz ebenfalls:
Das Land Liechtenstein ist wirklich zu beglückwünschen. Es hat ein Gesetz erlassen, nach
welchem die Würde des Menschen geachtet wird, das die Möglichkeit einer vertieften
Sozialarbeit einräumt und von einer Weitsicht und grossen Aufgeschlossenheit zeugt. ?'
0 Hebblethwaite, Brian: Sozialethik, 3. Die romisch-katholische Soziallehre. In: Theologische
Realenzyklopádie, Bd. 31, hrsg. v. Balz, Horst et al., Berlin/New York 2000 [online] .
Ebd.
7? Vgl. Briefe in LLA RF 296/72/3/1.
15 So schrieb bspw. H. Imboden aus dem Kanton Wallis am 14.01.1966 an die Regierung: ,Zur Zeit bearbeite
ich das Problem der Jugendhilfe für den Kanton Wallis. Ich wurde darauf aufmerksam gemacht, dass Ihre
Regierung kürzlich ein neues Sozialhilfe-Gesetz verabschiedet hat.^ In: LLA RF 296/72/3/1.
?' Vgl. LLA RF 296/72/3/2, Brief vom Beratungs- und Sozialdienst der katholischen Pfarrei Rorschach vom
22.08.1967.
-37-