Volltext: Die Entwicklung der Jugendfürsorge in Liechtenstein von 1930-1970 mit besonderer Berücksichtigung der Sozialhilfe und der behördlichen Versorgung

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Filmvorführungen durch Minderjáhrige. " Erst 1980 wurde ein revidiertes Jugendgesetz 
eingeführt. '" 
Das SHG verfolgte nach Hunziker drei Ziele: die Prioritát der persónlichen Hilfe, die 
Prophylaxe und die Koordination mit nichtstaatlichen Einrichtungen und deren Vorrang 
(Subsidiaritátsprinzip).' Diese Punkte sollen nun anhand der Arbeit am liechtensteinischen 
Sozialhilfegesetz genauer betrachtet werden. 
52 Wesentliche Inhaltspunkte: Wohnorts- und Subsidiaritáütsprinzip 
In Anlehnung an Gesetze schweizerischer Kantone behandelt die Arbeit von HUNZIKER die 
Problematik , Wohngemeinde-Heimatgemeinde". Dabei geht es darum, dass Personen zwar in 
ihrer Wohngemeinde lebten und Steuern bezahlten, jedoch gesetzlich von ihrer 
Heimatgemeinde unterstützt werden mussten. Aufgrund des gesellschaftlichen Wandels 
I? In der Schweiz wurde 
lebten immer mehr Personen ausserhalb ihrer Heimatgemeinde. 
schon um 1900 Kritik am Heimatortprinzip geübt. Dadurch, dass mehr als die Hälfte der 
Schweizer Bevólkerung nicht mehr in ihren Heimatkantonen lebten, entstand eine 
,Fernarmenpflege", wenn die bedürftigen Bürger oder Bürgerinnen an einem anderen 
Wohnort lebten. *? 
Deshalb kam es zu Konflikten, da Heimschaffungen gefordert wurden und 
es sogar gesetzlich geregelt war, dass ,bei dauernder Unterstützungsbedürftigkeit [...] 
ortsfremden Personen die Niederlassungen entzogen werden [konnten]. ' Die beiden Basler 
Friedrich Keller (Sekretär der ‚Allgemeinen Armenpflege‘) und Eugen Wullschleger 
(Regierungsrat SP) waren dabei diejenigen, die das Heimatortprinzip als erste kritisierten. „In 
Basel setzten sie sich für eine Professionalisierung und Zentralisierung sowie für eine Reform 
  
75 vgl. LGBI. 1968 Nr. 27. Verordnung vom 29. Juli 1968 über den Besuch von öffentlichen Filmvorführungen 
durch Minderjährige. 
17 Vgl. LGBI. 1980, Nr. 38: Jugendgesetz. Art. 56: „Aufhebung bestehender Vorschriften. Mit Inkrafttreten 
dieses Gesetzes sind die Art. 1 bis 24 und 37 bis 39 des Gesetzes vom 23. Dezember 1958 über den Schutz und 
die Wohlfahrt der Jugend (Jugendwohlfahrtsgesetz), LGBl. 1959 Nr. 8, aufgehoben. Das 
Jugendwohlfahrtsgesetz erhált folgenden neuen Titel: ,Gesetz über das Verfahren in Jugendstrafsachen' .* 
U* Vgl ebd, S. 7. 
1? Vgl. LLA RF 296/72/3/1, Hunziker, Kurze Begründung, S. 3. 
1? vel. Matter, Sonja: Das Wohnort- und Heimatortprinzip in der Fürsorge vor 1975. Integrationsbestrebungen 
unter Vorbehalten. In: Mooser, Josef; Wenger Simon (Hrsg.): Armut und Fürsorge in Basel. Armutspolitik vom 
13. Jahrhundert bis heute, Beitráge zur Basler Geschichte, Basel 2011, S. 240. 
Ebd. 
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