Volltext: Reden über das Geld

4.4 Die liechtensteinische Regierung 
Bis 1965 bestand die Regierung aus drei Mitgliedern; dem Regierungschef und zwei 
Regierungsräten. Der Landtag hatte das Recht den Regierungschef und seinen 
Stellvertreter dem Fürsten vorzuschlagen. Der Monarch ernannte sie auf sechs Jahre. Die 
zwei zusätzlichen Regierungsräte mitsamt Stellvertreter wählte das Parlament für vier 
Jahre.*7 Der Landtag beziehungsweise die Landtagsmehrheit hatte jedoch immer grossen 
Einfluss auf die Zusammensetzung der Regierung. In der Praxis zeigte sich, dass die 
Regierungsbildung eine Sache des Parlaments war.# In der Regel wurde der 
stellvertretende Regierungschef und einer der Räte von der Minderheitspartei, also der 
VU, gestellt. Das war insofern problematisch, da bei Abwesenheit des Regierungschefs 
die Minderheit im Parlament eine Mehrheit in der Regierung hatte. Man änderte dies 1965, 
indem man den Stellvertreter zum Ratsmitglied umfunktionierte und einen zusätzlichen 
Rat wählte. %9 
Ab 1965 bestand die Kollegialregierung aus dem Regierungschef, vier Regierungsräten 
und ihren jeweiligen Vertretern, welche vom Landesfürsten einvernehmlich mit dem 
Landtag auf Vorschlag des Landtags ernannt wurden. Man kürzte die Amtsperiode des 
Regierungschef auf vier Jahre. Die Mandatsdauer war jedoch nicht gekoppelt an die 
Mandatsdauer des Parlaments.so 1971 führte man die Ressortvertretung ein. Anstelle der 
alleinigen Vertretung der Regierung durch den Regierungschef, konnten nun die einzelnen 
Räte der Ressorts im Landtag Rechenschaft ablegen und Vorlagen vertreten. 
Zu den Aufgaben der Regierung gehörten unter anderem der Erlass von Verordnungen, 
seien es fürstliche oder von der Regierung, das Ausarbeiten von Gesetzesvorlagen oder 
das Lancieren von Gesetzesinitiativen für den Fürsten. Ebenso übernahm sie die 
Beaufsichtigung der Behörden, die Verwaltung des Personals und der 
Verwaltungsgebäude, und arbeitete Regierungsvorlagen für den Landtag aus. Sie war 
ebenso Anlaufstelle bei Beschwerden über die Ämter, Kommissionen oder Gemeinden. 
Ausserdem oblag ihr die Ausarbeitung des Rechenschaftsberichts.5: 
+ Geiger: Krisenzeit Bd. 1, S. 67. 
% Marxer: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein, S. 37. 
4% Vogt: 125 Jahre Landtag, S. 135. 
50 Marxer: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein, S. 44-46. 
51 Banzer et. al.: Fürst und Volk, S. 98. 
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