b. Einführung der Regelung
Für die Verankerung der Regel(n) bedarf es einer Teilrevision der KV. Je nach Kanton ist das
Verfahren dazu anders. Im Kanton Zürich z.B. kann eine Verfassungsinitiative von 6'000
Stimmberechtigten, einer oder mehreren Behörden oder durch eine einzelne stimmberechtigte
Person (wobei die beiden letzteren die Zustimmung von mindestens 60 Mitgliedern des Kan-
tonsrates benótigen) eingereicht werden.?? In allen Kantonen folgt auf eine gültige Initiative ein
obligatorisches Referendum über die Teilrevision.?*
3. Neuerungen auf Gemeindeebene
Auf kommunaler Ebene muss in die jeweilige Gemeindeordnung eine Bestimmung aufgenom-
men werden, welche regelt, dass ein Gemeindeaustritt mittels Urnenabstimmung oder in der
Gemeindeversammlung beschlossen werden kann. Die Gemeinde kónnte für die Sezession an-
statt der einfachen Mehrheit z.B. auch eine Zweidrittelmehrheit verlangen. Wie in Liechtenstein
würde durch einen gültigen Beschluss der Stimmberechtigten der Gemeinde das Austrittsver-
fahren eingeleitet.
4. Fazit zur Ausarbeitung einer Austrittsmóglichkeit
Es müssen auf Bundes-, Kantons- so wie auf Gemeindeebene neue Bestimmungen eingeführt
werden. Sie kónnen so ausgestaltet werden, dass sie sich harmonisch in die bestehende Rechts-
lage einfügen. Sind die gesetzlichen Grundlagen erst einmal geschaffen, so kónnen die Gemei-
nenden ihre Sezession unter Wahrung der demokratischen Mitwirkungsrechte aller Stimmbe-
rechtigten beschliessen. Eine beschlossene Gemeindesezession, die alle Zustimmungserforder-
nisse erfüllt, würde nach Abschluss und Genehmigung des durch den betroffenen Kanton aus-
gearbeiteten Staatsvertrages bzw. dem Erlass eines Gesetzes über den Austritt zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens wirksam.??
C. Praktische Umsetzung
An dieser Stelle ist nochmals zu betonen, dass die Frage nach einem Gemeindesezessionsrecht
für die Schweiz von geringer praktischer Relevanz ist. Dementsprechend würde sich die prak-
tische Umsetzung, also die Verankerung einer solchen Regelung, als schwierig gestalten, da ein
solches Recht weder von der Politik gefordert wird noch gibt es Bestrebungen in der Bevólke-
rung, sich als Gemeinde gänzlich von der Schweiz zu trennen.
?3 Art. 24 ff. KV ZH.
?* Anstatt vieler: Art. 32 lit. a KV ZH, 8 23 lit. a KV LU.
5 Vgl. LIK LV-BUSSIAGER, Art. 4 N 70.
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