Volltext: Balzner Neujahrsblätter (2015) (2015)

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Vorschlag für eine Schutzgebietsausweisung 
Das Gebiet «Fora-Entamoos» weist wie viele liech 
tensteinische Räume mit hoher Naturwertausstat 
tung seine lange Geschichte der Schutzbemühungen 
aus. Bereits in den 1970er und 1980er Jahren wurden 
Schutzanträge bei der Gemeindevorstehung von Bal- 
zers zur Unterstützung eingereicht, die alle zu keinem 
Ergebnis führten. Im Zuge der Ortsplanung Balzers 
wurde 1974 angeregt, hier ein Naturschutzgebiet ein 
zurichten. Das erste landesweite Naturschutzgutach 
ten 1977 und das Naturschutzinventar 1992 schlugen 
dies ebenfalls vor, und zwar mit einer Einbettung in 
ein gemeindeübergreifendes Landschaftsschutzgebiet, 
was inzwischen von Triesen unterstützt wird. Auch in 
der nachfolgenden Magerwiesenkartierung 1996 und 
der Flachmoorkartierung 2010 wurde dies wiederum 
festgehalten. 
Im Zuge der Verordnung über Waldreservate in Liech 
tenstein wurden Teile des Föhrenwaldes beim Altabach 
in Balzers und vor allem im nachfolgenden Laubholz 
bestand der Gemeinde Triesen unter Schutz gestellt. 
Das Entwicklungskonzept Natur und Landschaft des 
Landes 2005 weist den nordöstlichen Gemeindeteil 
von Balzers als «ökologischen Kernraum» aus und gibt 
ihm eine überregionale Bedeutung. Auch der Gemein 
derichtplan weist diesen Raum mit «besonderer Land 
schaftsfunktion» aus und er wird im Zonenplan 2008 
als Naturschutzzone bezeichnet. Dieser Erlass garan 
tiert aber noch nicht, dass das Gebiet im Hinblick der 
wichtigen ökologischen Qualitäten geeignet bewirt 
schaftet wird. So werden im «Entamoos» Flächen 
weiter gedüngt oder ackerbaulich genutzt und im 
Bereich «Fora» wird zudem bis an die Bäume gedüngt, 
was einer Erhaltung und Aufwertung widerspricht. 
Für die noch erhaltenen Streueflächen besteht gemäss 
Verordnung vom 22. Oktober 1996 die Möglichkeit 
der Ausrichtung von Bewirtschaftungsbeiträgen für 
die Erhaltung der Magerwiesen. Für die Flächen fehlen 
aber ergänzende Nutzungsvorgaben, die von den 
Bewirtschaftern eingehalten werden müssen. Man darf 
sich für die Gewährleistung des öffentlichen Interesses
	        

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