Volltext: Balzner Neujahrsblätter (2009) (2009)

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Alpvögten wird ein Alpausschuss von drei 
Personen gewählt, welcher die Alpvögte zu 
unterstützen und die alljährliche Rechnung 
zu prüfen hat. Ihm kommt somit eine Kont- 
rollfunktion zu. 
Alprecht 
Ein zentraler Punkt der Statuten ist das Alp 
recht, das mittlerweile jedoch an Bedeutung 
verloren hat. Diesbezüglich gab es früher, 
als noch die meisten Familien in der Land 
wirtschaft tätig waren, manchen Streit. In 
der Regel ging es darum, dass jeder Alp 
berechtigte jährlich zwei Kühe auf die Kuh 
alpe und zwei Stück Vieh auf die Galtvieh- 
alpe treiben durfte. 
Das Alprecht war in Paragraph 16 geregelt: 
«Das Recht an den Alpen erlangen die ehe 
lich erzeugten und legitimierten Kinder 
eines Alpgenossen kraft ihrer Abstam 
mung.» Doch konnte auch ein nicht alpbe 
rechtigter Balzner Gemeindebürger durch 
Stimmenmehrheit in die Genossenschaft 
aufgenommen werden. Eine dritte Mög 
lichkeit war die Verehelichung einer nicht 
alpberechtigten In- oder Ausländerin mit 
einem Alpgenossen, wobei dieser eine Ein 
kaufsrate von 100 Franken zu bezahlen 
hatte. Das Recht erlosch mit dem Tod, der 
Auswanderung ins Ausland oder bei Nicht 
bezahlung der Einkaufsrate. Beim Umzug 
in eine andere Gemeinde wurde das Recht 
eingefroren, bei der Rückkehr nach Balzers 
jedoch wieder aktiviert. 
Als Besitzerin der Alpe hat die Alpgenossen 
schaft auch gewisse Rechte: Sie kann Holz 
verkäufe aus den Alpen genehmigen, die 
Art der Nutzung ändern, Teile der Alpen 
tauschen oder veräussern und neue Alp 
genossen aufnehmen. Die entsprechenden 
Beschlüsse werden von den Alpgenossen in 
Versammlungen gefasst. 
Statutenänderung 
Nach mehreren Anläufen erhielt die Alpge 
nossenschaft am 1. Januar 2007 neue, zeit- 
gemässe Statuten. 
Auszug aus dem Alprecht: 
«Das Recht der Zugehörigkeit zur Alpgenos 
senschaft Guschgfiel erlangen die Nachkom 
men eines Alpgenossen oder einer Alpgenos 
sin kraft Abstammung oder Legitimation. 
Eine weitere Art, dieses Recht zu erwerben, 
besteht in der entgeltlichen oder unentgelt 
lichen Aufnahme eines nicht alpberechtig 
ten Balzner Gemeindebürgers als Alpgenosse 
durch die Genossenschaftsversammlung 
aufgrund eines durch Drei-Viertel-Mehrheit 
der in der Genossenschaftsversammlung 
anwesenden Genossenschaftsmitglieder ge 
fassten Beschlusses. Eine solche Abstim 
mung hat schriftlich zu erfolgen. 
Das schriftliche Aufnahmegesuch ist 
mindestens 30 Tage vor der ordentlichen 
Genossenschaftsversammlung beim Alpaus 
schuss einzureichen. Die Einladung zur or 
dentlichen Genossenschaftsversammlung 
hat die Namen der Gesuchsteller zu enthal 
ten. 
Beim Erwerb des Rechtes der Zugehörig 
keit zur Alpgenossenschaft gemäss Art. 4 
der Statuten ist eine von der Genossen 
schaftsversammlung festzulegende Ein 
kaufstaxe zu entrichten. 
Das Alprecht erlischt: 
a) durch den Tod; 
b) durch den Verlust des Balzner Bürger 
rechtes; 
c) durch den Ausschluss aus wichtigen 
Gründen, zum Beispiel, wenn ein Alpge 
nosse sich weigert, die auf ihn entfallen 
den Lasten zu tragen; 
d) durch den Erwerb eines anderen Alp 
rechts; 
e) durch freiwillige Verzichtleistung. 
Als freiwillige Verzichtleistung gilt, wenn 
die Einkaufstaxe gemäss Art. 5 nicht innert 
Jahresfrist nach Aufforderung durch den 
Alpausschuss erlegt wird.» 
Jahresprotokoll 2008 
Das Alpjahr begann mit der Jahresver 
sammlung am 2. Februar 2008, bei der 
Marco Frick wieder zum Alpvogt gewählt 
wurde. 
Alpausschuss 
Der Alpausschuss besteht aus zwei Alpvög 
ten und drei weiteren Mitgliedern. Die Mit 
glieder des Alpausschusses, die nicht Alp 
vögte sind, werden für eine Dauer von drei
	        

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