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14 Mit dem Familien
oberhaupt wechselte
in der Regel wohl die
ganze Familie zur an
deren Partei. So blie
ben beispielsweise
auch die Söhne von
Heinrich Brunhart
und Joid Siegel den
neuen Parteien ihrer
Väter treu; Heinrich
Brunhart jun. war VU-
Landtagsabgeordnctcr
und Giegor Sieger
FBP-Regiemngsrat.
15 Vgl. Herbert Wille:
Landtag und Wahl
recht im Spannungs
feld der politischen
Kräfte in der Zeit von
1918-1939. In: Beiträ
ge zur geschichtlichen
Entwicklung der poli
tischen Volksrechte,
des Parlaments und
der Gerichtsbarkeit in
Liechtenstein. Hrsg.
Liechtensteinische
Akademische Gesell
schaft. Vaduz 1981,
S. 61-67 und S. 73-75;
Geiger, wie Anm. 2,
Bd. 1, S. 318 und
Bd. 2, S. 325 f.
16 «Bei der Verhältnis
wahl richtet sich die
Zahl der von jeder
Liste gewählten Abge
ordneten danach, in
welchem Verhältnis
die für jede Liste abge
gebenen Stimmen zur
Zahl der insgesamt
abgegebenen Stimmen
stehen.» (Wahlrecht.
In: Brockhaus - Die
Enzyklopädie. 20. Aufl.
Leipzig 2001. Bd. 23,
S. 483).
17 «Nach dem Grundsatz
der Mehrheitswahl ...
ist gewählt, wer die
Mehrheit der Stimmen
im Wahlkreis erringt.
(Brockhaus, wie
Anm. 16, Bd. 23,
S. 483).
18 Stellvertretende Abge
ordnete waren seit
1862 gewählt worden.
Das Proporzgesetz von
1939 führte ihre Wahl
erneut ein.
Josef Sieger Johann Baptist Büchel, Landtagsabgeordneter
Landtagsabgeordneter 1926-1928, VP. 1890-1906 und 1918-1920, FBP.
vier Wahlen zwischen 1922 und 1928 kan
didierte er für die FBP und vertrat sie von
1928 bis 1932 im Landtag. Dann wechselte
er die Seite, und sein Name stand 1932 auf
der Liste der Volkspartei. Josef Steger ging
den umgekehrten Weg. Er sass für die VP in
der Regierung (1923-1926) und im Landtag
(1926-1928). 1932 bis 1936 bekleidete er
erneut das Amt eines Regierungsrats und
trat in dieser Zeit zur Bürgerpartei über. 14
Wahlsystem
Zwischen 1914 und 1939 wurde der Land
tag auf vier verschiedene Arten gewählt. 15
Zwei weitere Versuche, mittels Volksabstim
mungen eine Änderung herbeizuführen,
scheiterten 1930 und 1935. Offensichtlich
konnte man sich nur schwer darauf eini
gen, welches Wahlsystem für unser Land
am adäquatesten sei. Die Minderheit streb
te die Einführung des Proporzes (Ver
hältniswahlrecht) 16 an, während die Mehr
heit weiterhin auf die Vorteile des Majorzes
(Mehrheitswahlrecht) 17 schwor. Von 1862
bis 1914 wurden in einem ersten Schritt in
den Gemeinden pro hundert Einwohner
zwei Wahlmänner gewählt, die dann zwölf
der fünfzehn Landtagsabgeordneten be
stimmten. Die restlichen drei wurden vom
Landesfürsten ernannt. Auf die Wahlen von
1918 hin wurde das direkte, auf dem
Majorz basierende Wahlrecht eingeführt.
An den seit 1878 bestehenden beiden Wahl
kreisen Oberland und Unterland wurde
festgehalten. Einer der drei 1918 vom Fürs
ten ernannten Abgeordneten war der Balz-
ner Priester Johann Baptist Büchel - neben
Peter Kaiser der zweite grosse Historiker
unseres Landes.
Die Verfassung von 1921 hatte auch Aus
wirkungen auf die Landtagswahlordnung.
So wurden nun alle fünfzehn Abgeordneten
vom Volk gewählt: neun im Oberland und
sechs im Unterland. Das neue Wahlgesetz
sah keine stellvertretenden Abgeordneten
mehr vor. 18 Des Weiteren enthielt es eine
Klausel, wonach jede Gemeinde mit mindes
tens dreihundert Einwohnern - das waren
alle ausser Planken - durch einen ihrer Bür
ger im Landtag vertreten sein musste. Diese
Regelung spielte nur bei den Landtagswah
len 1922 eine Rolle, als fünf Männer ein
Mandat erhielten, obwohl sie das absolute
Mehr verfehlt hatten - unter ihnen auch der
Balzner Alois Frick (VP).
Wenn nach dem ersten Wahlgang noch
nicht alle Mandate vergeben waren, fanden
im betreffenden Wahlkreis Stichwahlen
statt. Pro offenen Sitz standen zwei Kandi
daten zur Auswahl. Es handelte sich dabei
um die im ersten Wahlgang nicht gewähl
ten Kandidaten mit den besten Ergeb
nissen. 1918, 1922, im Januar 1926 sowie
1928 waren solche Stichwahlen erforder
lich - 1922 und im Januar 1926 mit Balzner
Beteiligung.