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Schaftsversammlung sind alle Mit
glieder mit Wohnsitz im Land stimm
berechtigt, sofern nicht die Statuten
das Stimmrecht zusätzlich an den
Wohnsitz in der Gemeinde knüpfen.
Der Vorstand ist das Exekutivorgan
der Bürgergenossenschaft. Es kom
men ihm die in Art. 10 angeführten
Aufgaben zu sowie die nicht ausdrück
lich anderen Organen übertragenen
Genossenschaftsaufgaben.
Die Rechnungsrevisoren nehmen die
Finanz- und Verwaltungskontrolle vor.
Sie prüfen die Geschäftsführung des
Vorstandes und stellen der Genos
senschaftsversammlung Antrag auf
Entlastung der Organe.
Bildung von Bürgergenossenschaften
Sie setzt eine klare Trennung des Ver
mögens der politischen Gemeinde ei
nerseits und der Bürgergenossen
schaft andererseits voraus. Diesem
Zweck dient das Regelungsverfahren.
Dieses wird über Beschluss der Bür
gerversammlung eingeleitet, welche
gleichzeitig einen mit der Vertretung
der Bürgerversammlung beauftrag
ten Ausschuss wählt. Kommt eine
einvernehmliche Regelung der Ver
mögensverhältnisse zwischen dem
Ausschuss und der Gemeinde zustan
de und stimmen ihr die Gemeindever
sammlung, die Bürgerversammlung
sowie die Regelungskommission zu,
ist das Regelungsverfahren abge
schlossen. Wird eine einvernehmliche
Regelung nicht erzielt, entscheidet
die Regelungskommission auf An
trag des Ausschusses oder der Ge
meinde.
Zuordnung von Vermögenswerten
Bei der Ermittlung der Eigentümer
schaft kommt es in erster Linie auf
die tatsächliche Nutzung an. Auf die
Bezeichnung im Grundbuch allein
kann nicht abgestellt werden, da in
praktisch allen Fällen die (politische)
Gemeinde als Eigentümerin ausge
wiesen ist. Sind sich Ausschuss und
Gemeinde einig und sind die Zu
ordnungskriterien, d. s. die tatsächli
che Nutzung, die Regelung der bishe
rigen Statuten und die Bezeichnung
im Grundbuch oder im Inventar,
nicht zielführend, können andere
Kriterien, wie beispielsweise der Zeit
punkt des Vermögenserwerbs oder
das Aufwand- und Ertragsverhältnis
eines Vermögensbestandteils, heran
gezogen werden.
Ausblick
Die Frage nach der Zukunft von
Bürgergenossenschaften stellt sich
nicht erst heute, d. h. nach Inkrafttre
ten des Gesetzes. Sie hat vom Beginn
des Revisionsunternehmens an 9 eine
wichtige Rolle gespielt und dessen
Verlauf massgeblich beeinflusst. Es
herrschte die Meinung vor, dass der
Bestand des Bürgernutzens und der
damit verbundenen Rechte und
Balzers um 1900 mit Blick auf die
Bahner Allmein, die Teil des Bürger
vermögens ist.
Pflichten auf die Dauer nur noch mit
einer Neuregelung der entsprechen
den Teile des Gemeinderechtes gesi
chert werden könnte. Nicht zu über
sehen war nämlich, dass sich im Lau
fe der letzten Jahrzehnte die Bevölke
rungsstruktur in den einzelnen Ge
meinden durch die Binnenwande
rung und den Zuzug von Ausländern
stark verändert hatte. Eine solche
Entwicklung konnte bis zu einem ge
wissen Grade eine Gesetzesregelung,
die eine Entflechtung der Belange
der politischen Gemeinde und der
Bürgergemeinde vorsah, auffangen,
lag einer solchen Absicht doch der
Gedanke zugrunde, dass damit ein
«Element sozialer und demokrati
scher Struktur» 10 auf unterster Ebe
ne geschaffen und aktiviert werden
konnte.
Bedenken wurden in Hinsicht auf die
wirtschaftliche und politische Le
bensfähigkeit der Bürgergenossen
schaften laut. Sie stand im Mittel
punkt der im Landtag geführten Dis
kussion. 11 Diese Frage können letzt
lich erst das Regelungsverfahren, das
Aufschluss über die Vermögensver
hältnisse gibt, und der politische Wil
le, eine Bürgergenossenschaft zu
gründen und zu tragen, 12 entschei
den. Dannzumal wird man abschät
zen können, ob eine Bürgergenossen
schaft als selbständige Einrichtung
auf Dauer Bestand hat. Man kann in
des nicht schon zum vornherein da
von ausgehen, dass eine Trennung
von der politischen Gemeinde die
Bürgergenossenschaft in grosse fi
nanzielle Schwierigkeiten bringen
wird. Dies sei dann der Fall, wurde ar
gumentiert, wenn sie den Wald und
andere unrentable Vermögenswerte
übernehmen müsste, die sie zu sehr
belasten würden. Eine derartige
Schlussfolgerung ist zu einseitig und
verkennt, dass die Bürgergenos
senschaft in erster Linie zur Aufgabe
hat, ihr Vermögen zu erhalten und
gut zu verwalten. Sie kann nur im
Rahmen ihrer finanziellen Lei
stungsfähigkeit öffentliche Aufgaben
erfüllen. Das heisst mit Blick auf den
Wald, dass es nicht allein Aufgabe der
Bürgergenossenschaft sein kann, ihn