Volltext: Balzner Neujahrsblätter (1999) (1999)

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Schaftsversammlung sind alle Mit 
glieder mit Wohnsitz im Land stimm 
berechtigt, sofern nicht die Statuten 
das Stimmrecht zusätzlich an den 
Wohnsitz in der Gemeinde knüpfen. 
Der Vorstand ist das Exekutivorgan 
der Bürgergenossenschaft. Es kom 
men ihm die in Art. 10 angeführten 
Aufgaben zu sowie die nicht ausdrück 
lich anderen Organen übertragenen 
Genossenschaftsaufgaben. 
Die Rechnungsrevisoren nehmen die 
Finanz- und Verwaltungskontrolle vor. 
Sie prüfen die Geschäftsführung des 
Vorstandes und stellen der Genos 
senschaftsversammlung Antrag auf 
Entlastung der Organe. 
Bildung von Bürgergenossenschaften 
Sie setzt eine klare Trennung des Ver 
mögens der politischen Gemeinde ei 
nerseits und der Bürgergenossen 
schaft andererseits voraus. Diesem 
Zweck dient das Regelungsverfahren. 
Dieses wird über Beschluss der Bür 
gerversammlung eingeleitet, welche 
gleichzeitig einen mit der Vertretung 
der Bürgerversammlung beauftrag 
ten Ausschuss wählt. Kommt eine 
einvernehmliche Regelung der Ver 
mögensverhältnisse zwischen dem 
Ausschuss und der Gemeinde zustan 
de und stimmen ihr die Gemeindever 
sammlung, die Bürgerversammlung 
sowie die Regelungskommission zu, 
ist das Regelungsverfahren abge 
schlossen. Wird eine einvernehmliche 
Regelung nicht erzielt, entscheidet 
die Regelungskommission auf An 
trag des Ausschusses oder der Ge 
meinde. 
Zuordnung von Vermögenswerten 
Bei der Ermittlung der Eigentümer 
schaft kommt es in erster Linie auf 
die tatsächliche Nutzung an. Auf die 
Bezeichnung im Grundbuch allein 
kann nicht abgestellt werden, da in 
praktisch allen Fällen die (politische) 
Gemeinde als Eigentümerin ausge 
wiesen ist. Sind sich Ausschuss und 
Gemeinde einig und sind die Zu 
ordnungskriterien, d. s. die tatsächli 
che Nutzung, die Regelung der bishe 
rigen Statuten und die Bezeichnung 
im Grundbuch oder im Inventar, 
nicht zielführend, können andere 
Kriterien, wie beispielsweise der Zeit 
punkt des Vermögenserwerbs oder 
das Aufwand- und Ertragsverhältnis 
eines Vermögensbestandteils, heran 
gezogen werden. 
Ausblick 
Die Frage nach der Zukunft von 
Bürgergenossenschaften stellt sich 
nicht erst heute, d. h. nach Inkrafttre 
ten des Gesetzes. Sie hat vom Beginn 
des Revisionsunternehmens an 9 eine 
wichtige Rolle gespielt und dessen 
Verlauf massgeblich beeinflusst. Es 
herrschte die Meinung vor, dass der 
Bestand des Bürgernutzens und der 
damit verbundenen Rechte und 
Balzers um 1900 mit Blick auf die 
Bahner Allmein, die Teil des Bürger 
vermögens ist. 
Pflichten auf die Dauer nur noch mit 
einer Neuregelung der entsprechen 
den Teile des Gemeinderechtes gesi 
chert werden könnte. Nicht zu über 
sehen war nämlich, dass sich im Lau 
fe der letzten Jahrzehnte die Bevölke 
rungsstruktur in den einzelnen Ge 
meinden durch die Binnenwande 
rung und den Zuzug von Ausländern 
stark verändert hatte. Eine solche 
Entwicklung konnte bis zu einem ge 
wissen Grade eine Gesetzesregelung, 
die eine Entflechtung der Belange 
der politischen Gemeinde und der 
Bürgergemeinde vorsah, auffangen, 
lag einer solchen Absicht doch der 
Gedanke zugrunde, dass damit ein 
«Element sozialer und demokrati 
scher Struktur» 10 auf unterster Ebe 
ne geschaffen und aktiviert werden 
konnte. 
Bedenken wurden in Hinsicht auf die 
wirtschaftliche und politische Le 
bensfähigkeit der Bürgergenossen 
schaften laut. Sie stand im Mittel 
punkt der im Landtag geführten Dis 
kussion. 11 Diese Frage können letzt 
lich erst das Regelungsverfahren, das 
Aufschluss über die Vermögensver 
hältnisse gibt, und der politische Wil 
le, eine Bürgergenossenschaft zu 
gründen und zu tragen, 12 entschei 
den. Dannzumal wird man abschät 
zen können, ob eine Bürgergenossen 
schaft als selbständige Einrichtung 
auf Dauer Bestand hat. Man kann in 
des nicht schon zum vornherein da 
von ausgehen, dass eine Trennung 
von der politischen Gemeinde die 
Bürgergenossenschaft in grosse fi 
nanzielle Schwierigkeiten bringen 
wird. Dies sei dann der Fall, wurde ar 
gumentiert, wenn sie den Wald und 
andere unrentable Vermögenswerte 
übernehmen müsste, die sie zu sehr 
belasten würden. Eine derartige 
Schlussfolgerung ist zu einseitig und 
verkennt, dass die Bürgergenos 
senschaft in erster Linie zur Aufgabe 
hat, ihr Vermögen zu erhalten und 
gut zu verwalten. Sie kann nur im 
Rahmen ihrer finanziellen Lei 
stungsfähigkeit öffentliche Aufgaben 
erfüllen. Das heisst mit Blick auf den 
Wald, dass es nicht allein Aufgabe der 
Bürgergenossenschaft sein kann, ihn
	        

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