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Der Besitz der Balzner Gemeindebürger soll vom Besitz der politischen
Gemeinde getrennt werden und der Ertrag des Bürgerbesitzes allein den
Gemeindebürgern zukommen.
In diesem Bestreben beschließt der erweiterte Gemeinderat in seiner
Sitzung vom 15. Juli 1966 folgende Statuten;
I.
Allgemeine Bestimmungen
1. Der Gemeinderat hat in den nächsten Jahren eine durchgehende Tren
nung des Besitzes der Gemeindebürger vom Besitz der politischen
Gemeinde durchzuführen.
2. Über den Gemeindebürgerbesitz ist eine von der übrigen Gemeinde
rechnung vollständig getrennte Rechnung zu führen.
3. Ausschließlicher Gemeindebürgerbesitz ist vorerst:
sämtlicher Gemeindewald
sämtlicher Gemeindeboden.
4. Nutzen und Ertrag aus dem Gemeindebürgervermögen kommen aus
schließlich den Gemeindebürgern zu. Ein Überschuß ist zuerst für den
Unterhalt und die Vermehrung des Vermögens zu verwenden; dann ist
der zur Auszahlung gelangende Anteil nach folgendem Schlüssel jährlich
aufzuteilen:
Je zur Hälfte auf
a) alle Haushaltungen von Gemeindebürgern (Haushaltquote)
b) alle Gemeindebürger männlichen und weiblichen Geschlechts (Kopf
quote).
Der Anspruch auf Gemeindenutzen entsteht einerseits durch Geburt oder
spätere Erwerbung des Gemeindebürgerrechtes und endet mit Verlust
des Gemeindebürgerrechtes oder Tod, andererseits durch die Gründung
eines Haushaltes und endet mit dessen Auflösung. (Neubürger siehe
LGB1. 1960, Nr. 23, § 13.)
Stichtag für das kommende Jahr ist jeweils der 1. Januar.
Der in der Gemeinde wohnende und dort seinen Haushalt führende
Gemeindebürger hat Anspruch auf die volle quotenmäßige Beteiligung;
der in einer anderen Gemeinde des Landes wohnende Balzner Bürger
auf die Hälfte. Ein außerhalb des Landes wohnender Bürger hat keinen
Anspruch, ausgenommen Lehrlinge und Studenten während ihrer Aus
bildungszeit. Im Zweifelsfalle entscheidet das Steuerdomizil.
Einzelne Bereiche der Gesetzes
regelung
Mitgliedschaft und Nutzungs
berechtigung
Personen, die nach heute geltendem
Recht der Bürgergemeinde zugerech
net werden, sind kraft Gesetzes Mit
glieder der Bürgergenossenschaft. Die
Nachkommen und die Ehegattin ei
nes Genossenschaftsmitgliedes erwer
ben die Mitgliedschaft nicht mehr au
tomatisch. Sie müssen einen Antrag
auf Aufnahme in die Genossenschaft
stellen. Sie haben aber, wenn sie die
gesetzlichen Voraussetzungen 8 erfül
len, Anspruch auf Aufnahme. Es wird
am Grundsatz festgehalten, dass nur
Landesangehörige Mitglieder einer
Bürgergenossenschaft sein können
und dass eine Mitgliedschaft in meh
reren Bürgergenossenschaften aus
geschlossen ist. Die Bürgergenossen
schaft kann auch Landesangehörige
als Mitglieder aufnehmen, die über
keinen Aufnahmeanspruch verfügen.
Für eine solche Aufnahme kann ein
Entgelt bestimmt werden.
Die Mitgliedschaft geht durch Verlust
des liechtensteinischen Landesbür
gerrechts, durch den Erwerb der Mit
gliedschaft in einer anderen Bürger
genossenschaft und durch Verzicht
verloren. Ein Mitglied kann aber
auch aus wichtigen Gründen von der
Genossenschaftsversammlung ausge
schlossen werden.
Art und Ausmass der Teilnahme an
der Nutzung des Genossenschaftsgu
tes sind von den gesetz- und statu-
tenmässigen Voraussetzungen ab
hängig. So setzt der Holzbezug Ei
genbedarf und die Führung eines
Haushaltes in der Gemeinde voraus,
und die Nutzung von land- oder alp
wirtschaftlichem Genossenschafts
gut verlangt den Betrieb einer Land
wirtschaft oder Selbstbewirtschaf
tung in der Gemeinde. Die Statuten
können das Nutzungsrecht an weite
re, besondere Voraussetzungen knüp
fen. Sie können das Nutzungsrecht
auch für Mitglieder vorsehen, die in
einer anderen Gemeinde des Landes
wohnhaft sind. Eine Verteilung des
Genossenschaftsgutes unter einzelne
Mitglieder ist unzulässig. Das Nut
zungsrecht geht bei Verzicht und Ver
lust der Mitgliedschaft verloren. Da
von zu unterscheiden ist das Ruhen
des Nutzungsrechts. Es tritt ein,
wenn ein Mitglied den Wohnsitz im
Lande aufgibt oder eine andere ge
setzliche oder statutarische Voraus
setzung der Teilnahme an der Nut
zung fehlt.
Kosten und Aufwendungen der Bür
gergenossenschaften sind, soweit sie
nicht durch Erträgnisse und andere
Einnahmen gedeckt sind, von den
Mitgliedern im Verhältnis ihres An
teils an der Nutzung zu tragen.
Organe und Verwaltung
Organe sind die Genossenschaftsver
sammlung, der Genossenschaftsvor
stand und die Rechnungsrevisoren.
Oberstes Organ ist die Genossen
schaftsversammlung. Dieser obliegen
der Erlass von Regiementen, die
Wahl der übrigen Organe, die Festset
zung des Voranschlages und weitere
Aufgaben, die in Art. 9 des Gesetzes
aufgezählt sind. In der Genossen-