Volltext: Balzner Neujahrsblätter (1999) (1999)

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Der Besitz der Balzner Gemeindebürger soll vom Besitz der politischen 
Gemeinde getrennt werden und der Ertrag des Bürgerbesitzes allein den 
Gemeindebürgern zukommen. 
In diesem Bestreben beschließt der erweiterte Gemeinderat in seiner 
Sitzung vom 15. Juli 1966 folgende Statuten; 
I. 
Allgemeine Bestimmungen 
1. Der Gemeinderat hat in den nächsten Jahren eine durchgehende Tren 
nung des Besitzes der Gemeindebürger vom Besitz der politischen 
Gemeinde durchzuführen. 
2. Über den Gemeindebürgerbesitz ist eine von der übrigen Gemeinde 
rechnung vollständig getrennte Rechnung zu führen. 
3. Ausschließlicher Gemeindebürgerbesitz ist vorerst: 
sämtlicher Gemeindewald 
sämtlicher Gemeindeboden. 
4. Nutzen und Ertrag aus dem Gemeindebürgervermögen kommen aus 
schließlich den Gemeindebürgern zu. Ein Überschuß ist zuerst für den 
Unterhalt und die Vermehrung des Vermögens zu verwenden; dann ist 
der zur Auszahlung gelangende Anteil nach folgendem Schlüssel jährlich 
aufzuteilen: 
Je zur Hälfte auf 
a) alle Haushaltungen von Gemeindebürgern (Haushaltquote) 
b) alle Gemeindebürger männlichen und weiblichen Geschlechts (Kopf 
quote). 
Der Anspruch auf Gemeindenutzen entsteht einerseits durch Geburt oder 
spätere Erwerbung des Gemeindebürgerrechtes und endet mit Verlust 
des Gemeindebürgerrechtes oder Tod, andererseits durch die Gründung 
eines Haushaltes und endet mit dessen Auflösung. (Neubürger siehe 
LGB1. 1960, Nr. 23, § 13.) 
Stichtag für das kommende Jahr ist jeweils der 1. Januar. 
Der in der Gemeinde wohnende und dort seinen Haushalt führende 
Gemeindebürger hat Anspruch auf die volle quotenmäßige Beteiligung; 
der in einer anderen Gemeinde des Landes wohnende Balzner Bürger 
auf die Hälfte. Ein außerhalb des Landes wohnender Bürger hat keinen 
Anspruch, ausgenommen Lehrlinge und Studenten während ihrer Aus 
bildungszeit. Im Zweifelsfalle entscheidet das Steuerdomizil. 
Einzelne Bereiche der Gesetzes 
regelung 
Mitgliedschaft und Nutzungs 
berechtigung 
Personen, die nach heute geltendem 
Recht der Bürgergemeinde zugerech 
net werden, sind kraft Gesetzes Mit 
glieder der Bürgergenossenschaft. Die 
Nachkommen und die Ehegattin ei 
nes Genossenschaftsmitgliedes erwer 
ben die Mitgliedschaft nicht mehr au 
tomatisch. Sie müssen einen Antrag 
auf Aufnahme in die Genossenschaft 
stellen. Sie haben aber, wenn sie die 
gesetzlichen Voraussetzungen 8 erfül 
len, Anspruch auf Aufnahme. Es wird 
am Grundsatz festgehalten, dass nur 
Landesangehörige Mitglieder einer 
Bürgergenossenschaft sein können 
und dass eine Mitgliedschaft in meh 
reren Bürgergenossenschaften aus 
geschlossen ist. Die Bürgergenossen 
schaft kann auch Landesangehörige 
als Mitglieder aufnehmen, die über 
keinen Aufnahmeanspruch verfügen. 
Für eine solche Aufnahme kann ein 
Entgelt bestimmt werden. 
Die Mitgliedschaft geht durch Verlust 
des liechtensteinischen Landesbür 
gerrechts, durch den Erwerb der Mit 
gliedschaft in einer anderen Bürger 
genossenschaft und durch Verzicht 
verloren. Ein Mitglied kann aber 
auch aus wichtigen Gründen von der 
Genossenschaftsversammlung ausge 
schlossen werden. 
Art und Ausmass der Teilnahme an 
der Nutzung des Genossenschaftsgu 
tes sind von den gesetz- und statu- 
tenmässigen Voraussetzungen ab 
hängig. So setzt der Holzbezug Ei 
genbedarf und die Führung eines 
Haushaltes in der Gemeinde voraus, 
und die Nutzung von land- oder alp 
wirtschaftlichem Genossenschafts 
gut verlangt den Betrieb einer Land 
wirtschaft oder Selbstbewirtschaf 
tung in der Gemeinde. Die Statuten 
können das Nutzungsrecht an weite 
re, besondere Voraussetzungen knüp 
fen. Sie können das Nutzungsrecht 
auch für Mitglieder vorsehen, die in 
einer anderen Gemeinde des Landes 
wohnhaft sind. Eine Verteilung des 
Genossenschaftsgutes unter einzelne 
Mitglieder ist unzulässig. Das Nut 
zungsrecht geht bei Verzicht und Ver 
lust der Mitgliedschaft verloren. Da 
von zu unterscheiden ist das Ruhen 
des Nutzungsrechts. Es tritt ein, 
wenn ein Mitglied den Wohnsitz im 
Lande aufgibt oder eine andere ge 
setzliche oder statutarische Voraus 
setzung der Teilnahme an der Nut 
zung fehlt. 
Kosten und Aufwendungen der Bür 
gergenossenschaften sind, soweit sie 
nicht durch Erträgnisse und andere 
Einnahmen gedeckt sind, von den 
Mitgliedern im Verhältnis ihres An 
teils an der Nutzung zu tragen. 
Organe und Verwaltung 
Organe sind die Genossenschaftsver 
sammlung, der Genossenschaftsvor 
stand und die Rechnungsrevisoren. 
Oberstes Organ ist die Genossen 
schaftsversammlung. Dieser obliegen 
der Erlass von Regiementen, die 
Wahl der übrigen Organe, die Festset 
zung des Voranschlages und weitere 
Aufgaben, die in Art. 9 des Gesetzes 
aufgezählt sind. In der Genossen-
	        

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