Volltext: Balzner Neujahrsblätter (1997) (1997)

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gangenen Jahrzehnten hingerichteten 
Hexenpersonen, die Nachkommen 
hatten, in schlechter Absicht ziemlich 
vollständig angeführt sind. Eine ge 
ringe Erhöhung ihrer Zahl ist aller 
dings angebracht, da man mit einigen 
alleinstehenden Opfern rechnen muss 
und wohl auch nicht in jedem Fall 
Nachfahren in Verfolgungen verstrickt 
waren. 
Nach Fertigstellung des Salzburger 
Gutachtens wurden 1682 sämtliche 
Urteile der Hexenprozesse aufgeho 
ben. Die überlebenden Opfer und die 
Hinterbliebenen von Hingerichteten 
erhielten daraufhin Gelegenheit, ihre 
Ansprüche gegen die Herrschaft anzu 
melden. Dabei wurden nicht nur die 
Hexenprozesse der letzten Jahre be 
rücksichtigt. Das zeigt das Beispiel ei 
ner Frau vom Triesnerberg, die einen 
Schaden vorbrachte, welcher vor 18 
Jahren durch ihre Flucht vor den Hä 
schern entstanden war. 14 
Die Feststellung der Opfer blieb also 
sowohl bei den Prozessen als auch 
nach deren Aufhebung nicht dem Zu 
fall überlassen. Sie war für die Überle 
benden und deren Nachkommen von 
grossem wirtschaftlichen Interesse. 
Auch aus diesem Grund ist eine gute 
Qualität der Erinnerung anzuneh 
men, die sich zudem nur auf den rela 
tiv kurzen Zeitraum von einigen Jahr 
zehnten bezog. Unter den gegebenen 
Umständen ist von einer hohen Über 
einstimmung der archivalisch doku 
mentierten Angaben bezüglich der 
Todesopfer mit der historischen Rea 
lität auszugehen. Ein möglicher Akten 
verlust fällt nicht wesentlich ins Ge 
wicht. 
Die von Seger aus den Prozessunter 
lagen der Jahre 1679/80 eruierte Zahl 
von etwa 90 Hingerichteten aus frühe 
rer Zeit stimmt in etwa mit den Anga 
ben des Chronisten Hans Keyser von 
Zizers überein. Dieser berichtete, dass 
in der Grafschaft Vaduz bei Prozessen 
in der Zeit zwischen 1648 und 1650 
über 100 Todesopfer zu verzeichnen 
waren. 15 Für die Zeit zwischen dem 
Ende der gerichtlichen Hexenverfol 
gung um die Jahrhundertmitte 16 und 
dem Beginn der letzten liechtensteini 
schen Prozesse im Jahr 1679 führt 
Peter Kaiser an, dass das Hexenwesen 
seit 1666 wieder wütete. 17 Das bedeu 
tete zwar, dass Menschen einander 
verdächtigten, verleumdeten und vor 
Gericht brachten. Dass jedoch auch 
Hexenprozesse im eigentlichen Sinn 
(also keine Injurienverfahren oder 
Vorerhebungen) stattfanden, lässt 
sich bislang nicht belegen. Seger 
schreibt, das Salzburger Rechtsgut 
achten umfasse die Prozesse von 1677 
bis 1680; er führt jedoch aus der Zeit 
vor 1679 nur gerichtliche Protokollie 
rungen an. Unter dem Titel der «Gift 
mischerei» reichen diese Erhebungen 
bis 1675 zurück. 18 Wenn in einer späte 
ren Zusammenstellung die hohen Ein 
künfte von Vaduz und Schellenberg 
auch für dieses Jahr mit Kon 
fiskationen in Verbindung gebracht 
Titelblatt des Konzeptbandes des Gut 
achtens von 1682 im Archiv der Uni 
versität Salzburg 
werden, ist dies noch kein überzeu 
gender Beleg für Hexenprozesse in 
dieser Zeit. 19 
Bislang lassen sich also zwischen 
1650 und 1679 keine Hexenprozesse 
nachweisen. Falls dies durch neue 
Aktenstudien oder -funde in Zukunft 
gelingt, sind zunächst Keysers Anga 
ben nach unten zu revidieren, denn es 
ist - wie dargelegt - davon auszugehen,
	        

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