, l'elekommunikationspaket* *?), umgesetzt werden.“ Das KomG wurde schließlich am
17.3.2006 verabschiedet und trat mit Kundmachung am 6.6.2006 in Kraft (Art 77 KomG).*?
Die Vorschriften, welche die RL 2002/58/EG in die liechtensteinische Rechtsordnung imple-
mentierten, finden sich in den Art 48-54 KomG.
Weitere liechtensteinische Rechtsquellen, welche der Umsetzung der RL 2002/58/EG
453 sowie
dienen, sind die Verordnung über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste
die Verordnung über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehórde im Bereich der
elektronischen Kommunikation (RKV)^^. Als gesetzliche Grundlage für diese Verordnungen
dient das KomG.
7.1.3 Exkurs: Der Rahmenbeschluss 2008/977/J)]1 als relevanter
Rechtsakt für das Schengen-Abkommen
7.1.3.1 Wesen und Inhalt
Bei dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI*? handelt es sich um einen Beschluss des Rats
der EU, welcher datenschutzrechtliche Regelungen in Bezug auf die polizeiliche und justizi-
elle Zusammenarbeit in Strafsachen enthält. Dieser Rahmenbeschluss war notwendig, da in
der DS-RL die Verarbeitung von Daten zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit, der Landes-
verteidigung, die Sicherheit des Staates sowie im Rahmen von strafrechtlichen Tätigkeiten
von deren Anwendungsbereich ausgenommen ist.*°°
Relevante Arten der Datenverarbeitung — egal, ob diese automatisiert oder manuell vor-
d*°7 — sind die Bereitstellung und Übermittlung von Daten zwischen den EU-
genommen wir
Mitgliedstaaten, zwischen EU-Mitgliedstaaten und Behórden bzw Informationssystemen und
von Unionsbehórden und -informationssystemen an mitgliedstaatliche Behórden. Das
^9? BuA 104/2005, 4.
^! Vg] BuA 116/2003, 7; Europäische Kommission, Achter Jahresbericht der Art. 29 Datenschutzgruppe — Be-
richtsjahr 2004 (2005), 116.
^? LGB] 2006/91, LR 784.10.
43 LGB] 2007/67, LR 784.101.3.
454 LGB] 2007/68, LR 784.101.4.
^5 ABI L 2008/50, 60.
456 S va Kapitel 7.1.2.2.2.1, vgl auch Epiney/Schleiss in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 4, Rz
134; Erw 5 zum Rahmenbeschluss 2008/977/JI.
^97 S dazu Art 1 Abs 3 Rahmenbeschluss 2008/977/JI.
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