Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Ein weiteres wesentliches Ziel der RL ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus 
durch Achtung der Grundrechte und -freiheiten, wobei ausdrücklich auf Art 8 EMRK Bezug 
genommen wird. Ebenso darf der bereits gewährleistete Schutz durch die Anpassung der ent- 
sprechenden Vorschriften nicht vermindert werden.^? Durch die Umsetzungspflicht waren 
die EU-Mitglied- und EWR-Vertragsstaaten gezwungen, bis anhin bestehende Defizite hin- 
sichtlich des Datenschutzes zu eliminieren.*^ Dabei wurde nicht auf eine Mindestharmoni- 
sierung abgezielt, sondern auf eine „grundsätzlich umfassende Harmonisierung*.^? Dies be- 
deutet, dass zum Zwecke der „Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus“ in den 
Mitglied- bzw Vertragsstaaten auch kein höheres Datenschutzniveau gewährleistet werden 
dürfte als von der RL vorgegeben.“ Daher kommt den Mitglied- bzw Vertragsstaaten nur 
insofern ein Spielraum bei der Ausgestaltung der jeweiligen inländischen Vorschriften zu, als 
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dieser aus der RL selbst hervorgeh zudem sind bei der Umsetzung auch die Unionsgrund- 
rechte zu beachten.*3® 
Liechtenstein implementierte die DS-RL im Jahre 2002 durch die Schaffung des DSG 
sowie der DSV als Durchführungsverordnung ^? und damit ausführender Rechtsquelle.** 
Dies geschah in erster Linie aus der Verpflichtung Liechtensteins zur Umsetzung der RL*; 
die grundlegen Parameter der RL wurden diesbezüglich bereits im ersten Bericht und Antrag 
der Regierung dargelegt, namentlich ua ihr Geltungsbereich, die Voraussetzungen für die Zu- 
lássigkeit der Datenverarbeitung, Informations- und Auskunftsansprüche sowie das Wider- 
spruchsrecht des Betroffenen, die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung, die Kontrollstelle so- 
wie die Datenübermittlung in Drittstaaten.*^? 
Auf die einzelnen Bestimmungen der DS-RL sowie deren Umsetzung durch die liechten- 
steinischen Regelungen zum Datenschutz wird, soweit sie relevant sind, in den einzelnen 
  
42 Vg] Erw 10 der DS-RI. 
^! Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutzrichtlinie - Kommentar (1997)-RL, Einleitung, Rz 10. 
^5 EuGH, Rs C-101/01, Lindqvist, Slg 2003, I-12971, Rz 95 f; darauf Bezug nehmend auch EuGH, Rs C-524/06, 
Huber /. Deutschland, Slg 2008, I-9705, Rz 50 f. 
46 Vg] EuGH, Rs C-524/06, Huber ./. Deutschland, Slg 2008, 1-9705, Rz 52; Epiney/Schleiss in Belser/Epi- 
ney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 4, Rz 12; Brühmann, Mindeststandards oder Vollharmonisierung des Da- 
tenschutzes in der EG, EuZW 2009, 639 [642]. 
^7 Brühmann in EuZW 2009, 640. 
438 Vg] EuGH, Rs C-101/01, Lindqvist, Slg 2003, I-12971, Rz 97. 
49 Zur Durchführungsverordnung als auf einem Gesetz aufbauendem, unselbstándigem Rechtsakt s Kley, Grund- 
riss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts (1998), 48 mwN. 
44 L,GB] 2002/55, LR 235.1; LGBI 2002/102, LR 235.11. 
^41 Vg] BuA 33/2001, 10. 
^? Vg] BuA 33/2001, 7 ff. 
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