Ein weiteres wesentliches Ziel der RL ist die Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus
durch Achtung der Grundrechte und -freiheiten, wobei ausdrücklich auf Art 8 EMRK Bezug
genommen wird. Ebenso darf der bereits gewährleistete Schutz durch die Anpassung der ent-
sprechenden Vorschriften nicht vermindert werden.^? Durch die Umsetzungspflicht waren
die EU-Mitglied- und EWR-Vertragsstaaten gezwungen, bis anhin bestehende Defizite hin-
sichtlich des Datenschutzes zu eliminieren.*^ Dabei wurde nicht auf eine Mindestharmoni-
sierung abgezielt, sondern auf eine „grundsätzlich umfassende Harmonisierung*.^? Dies be-
deutet, dass zum Zwecke der „Gewährleistung eines gleichwertigen Schutzniveaus“ in den
Mitglied- bzw Vertragsstaaten auch kein höheres Datenschutzniveau gewährleistet werden
dürfte als von der RL vorgegeben.“ Daher kommt den Mitglied- bzw Vertragsstaaten nur
insofern ein Spielraum bei der Ausgestaltung der jeweiligen inländischen Vorschriften zu, als
497,
dieser aus der RL selbst hervorgeh zudem sind bei der Umsetzung auch die Unionsgrund-
rechte zu beachten.*3®
Liechtenstein implementierte die DS-RL im Jahre 2002 durch die Schaffung des DSG
sowie der DSV als Durchführungsverordnung ^? und damit ausführender Rechtsquelle.**
Dies geschah in erster Linie aus der Verpflichtung Liechtensteins zur Umsetzung der RL*;
die grundlegen Parameter der RL wurden diesbezüglich bereits im ersten Bericht und Antrag
der Regierung dargelegt, namentlich ua ihr Geltungsbereich, die Voraussetzungen für die Zu-
lássigkeit der Datenverarbeitung, Informations- und Auskunftsansprüche sowie das Wider-
spruchsrecht des Betroffenen, die Vertraulichkeit bei der Verarbeitung, die Kontrollstelle so-
wie die Datenübermittlung in Drittstaaten.*^?
Auf die einzelnen Bestimmungen der DS-RL sowie deren Umsetzung durch die liechten-
steinischen Regelungen zum Datenschutz wird, soweit sie relevant sind, in den einzelnen
42 Vg] Erw 10 der DS-RI.
^! Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutzrichtlinie - Kommentar (1997)-RL, Einleitung, Rz 10.
^5 EuGH, Rs C-101/01, Lindqvist, Slg 2003, I-12971, Rz 95 f; darauf Bezug nehmend auch EuGH, Rs C-524/06,
Huber /. Deutschland, Slg 2008, I-9705, Rz 50 f.
46 Vg] EuGH, Rs C-524/06, Huber ./. Deutschland, Slg 2008, 1-9705, Rz 52; Epiney/Schleiss in Belser/Epi-
ney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 4, Rz 12; Brühmann, Mindeststandards oder Vollharmonisierung des Da-
tenschutzes in der EG, EuZW 2009, 639 [642].
^7 Brühmann in EuZW 2009, 640.
438 Vg] EuGH, Rs C-101/01, Lindqvist, Slg 2003, I-12971, Rz 97.
49 Zur Durchführungsverordnung als auf einem Gesetz aufbauendem, unselbstándigem Rechtsakt s Kley, Grund-
riss des liechtensteinischen Verwaltungsrechts (1998), 48 mwN.
44 L,GB] 2002/55, LR 235.1; LGBI 2002/102, LR 235.11.
^41 Vg] BuA 33/2001, 10.
^? Vg] BuA 33/2001, 7 ff.
89