Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

7.1.1.2  Zusatzprotokoll zur EDSK 
Das „Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automati- 
schen Verarbeitung personenbezogener Daten bezüglich Kontrollstellen und grenzüberschrei- 
tendem Datenverkehr““® wurde am 8.11.2001 den Mitgliedstaaten des Europarats zur Ratifi- 
kation vorgelegt; es konnte am 1.7.2004 in Kraft treten, nachdem es durch fünf Mitgliedstaa- 
ten des Europarates ratifiziert wurde.?? Liechtenstein hat das ZP am 28.1.2010 ratifiziert; es 
trat schliefllich am 1.5.2010 in Kraft. ^? 
Zentrale Ergánzungspunkte der EDSK betreffen einerseits die Verpflichtung zur Einrich- 
tung einer Kontrollstelle, welcher die Überwachung der Einhaltung der Grundsátze über die 
Zulässigkeit der Datenverarbeitung und die Schutzansprüche der Betroffenen sowie eine An- 
zeigepflicht bei Verstófsen dagegen zuzukommen hat (Art 1 Z 1 ZP-EDSK)."? Andererseits 
wird der grenzüberschreitende Datenverkehr in Drittstaaten dahingehend näher geregelt, als 
dieser nur zulàssig sein soll, wenn diese , ein angemessenes Schutzniveau für die beabsichtigte 
Datenweitergabe* gewáhrleisten, wobei spezifische Interessen des betroffenen oder wichtige 
(insb öffentliche) Interessen bzw vertragliche Verpflichtungen die Datenweitergabe rechtfer- 
tigen (Art 2 ZP-EDSK).^? Dabei obliegt die Definition bzw Regelung der Angemessenheit — 
wie in der EDSK selbst — den Ratifikationsstaaten, was für die Feststellung eines entsprechen- 
den Mafsstabes (va eines einheitlichen) sehr hinderlich ist, da dadurch leicht Diskrepanzen bei 
den einzelnen Schutzbestimmungen entstehen und unterschiedliche Auffassungen über die 
Angemessenheit Probleme schaffen kónnen. *! 
  
46 SEV 181; LR 0.235.11. 
47 Vg] BuA 130/2008, 9. 
499 T. GB] 2010/35; s auch http://conventions.coe.int/Treaty/Com- 
mun/ChercheSig.asp?NT=181&CM=8&DF=15/07/2014&CL=ENG (17.1.2018). 
49 Vg] Epiney/Schleiss in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 3, Rz 43; s auch BuA 130/2008, 9. 
41? Vg] hierzu auch Epiney/Schleiss in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 3, Rz 43; Walter, Commu- 
nication de données personelles à l'étranger, in Epiney/Hobi (Hrsg), Die Revision des Datenschutzgesetzes 
(2009), 99 [114]. 
41! Vg] Walter in Epiney/Hobi, Revision chDSG, 111 f. 
  
  
85
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.