Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

7 Das Datenschutzrecht in Liechtenstein 
7.4 Völker- und europarechtliche Rechtsquellen 
7.1.1 Völkerrechtliche Verträge abseits der EMRK 
7.1.1.1  Europäische Datenschutzkonvention (EDSK) 
Die EDSK“® (amtlicher Titel: „Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der auto- 
matischen Verarbeitung personenbezogener Daten“) wurde am 28.1.1981 durch den Minis- 
terrat des Europarats zur Ratifikation durch dessen Mitgliedstaaten freigegeben. Nach der Ra- 
tifikation durch fünf Mitgliedstaaten, welche gem Art 22 Z 2 EDSK erforderlich war, trat die 
Konvention am 1.10.1985 in Kraft.**! Liechtenstein hat die EDSK am 11.5.2004 ratifiziert; 
sie ist dort am 1.9.2004 in Kraft getreten.^?? 
Bei der EDSK handelt es sich um einen vólkerrechtlichen Vertrag. Sie stellt einen rechts- 
verbindlichen Mindeststandard im Bereich des Datenschutzes dar und regelt damit die Daten- 
verarbeitung sowohl auf nationaler als auch auf grenzüberschreitender Ebene. Wesentliche 
Ziele dabei sind va eine grundlegende Vereinheitlichung des Schutzes in Bezug auf die Pri- 
vatsphäre des Einzelnen sowie die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Personen ver- 
schiedener Nationalitäten hinsichtlich der Verarbeitung ihrer persönlichen Daten.“ Die 
EDSK ist nicht self-executing: Es obliegt vielmehr den Vertragsstaaten, welche die Konven- 
tion ratifiziert haben, in ihren jeweiligen Rechtsordnungen die entsprechenden legislativen 
Maßnahmen zu setzen, um die „Grundsätze für den Datenschutz zu verwirklichen.“*%* Zu be- 
achten ist außerdem, dass gem Art 25 EDSK keine Vorbehalte zur Konvention zulässig sind, 
was insbesondere für die Festlegung von Ausnahmen in Bezug auf die Datenschutzgrundsätze 
von Bedeutung ist.“ 
  
400 SEV 108; LR 0.235.1. 
^! Vg] Epiney/Schleiss in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 3, Rz 22. 
4? L.GBI 2004/167; s dazu auch http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/Cherche- 
Sig.asp?NT-108&CM-8&DF-15/07/2014&CL-ENG (17.1.2018). 
403 Art 1 EDSK; vgl auch Epiney/Schleiss in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 3, Rz 24. 
^^ Art 4 Abs 1 EDSK; vgl Epiney/Schleiss in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 3, Rz 25; Walter, 
La Convention du Conseil de l'Europe pour la protection des personnes à l'égard du traitement automatisé des 
données, in Epiney/Freiermuth (Hrsg), Datenschutz in der Schweiz und in Europa (1999), 83 [106]. 
45 Vg] Epiney/Schleiss in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 3, FN 163. 
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