6.4 Anregungen zu einer Reform des Art 32 LV
Wie aus dem vorhergehenden Rechtsvergleich hervorgeht, basiert das Grundrecht auf
Datenschutz in Liechtenstein, anders als in Österreich und der Schweiz, zu einem großen Teil
auf richterrechtlichen Erwägungen, sodass die Frage nach einer grundlegenden Reform des
Art 32 LV in den Raum gestellt werden kann. Eine solche Reform würde vordergründig dem
Grundrecht auf Datenschutz eine mE längst überfällige textliche und demokratisch legitimere
Grundlage bieten, aber auch in Bezug auf den Eingriffsvorbehalt wesentlich zur Rechtssicher-
heit beitragen.
Als Grundpfeiler einer umfassenden und zeitgemäßen Gewährleistung des Grundrechts
auf Datenschutz gelten mE vier Faktoren: ein klarer Umriss seines Anwendungsbereiches, ein
ausführlich und eindeutig geregelter Eingriffsvorbehalt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch
auf Einsicht, Berichtigung und Löschung sowie eine explizit geregelte unmittelbare Horizon-
talwirkung.
Gerade im Hinblick auf den inhaltlichen Aspekt gälte es grundsätzlich zu vermeiden, dass
eine ähnlich missglückte Regelung wie Art 13 Abs 2 BV als Resultat herauskäme. Insofern
wäre eine Orientierung an der österreichischen Rechtslage angebrachter. Hingegen läge es
jedenfalls näher, den Eingriffsvorbehalt von Art 36 BV zu rezipieren: Dies ist vor allem darauf
zurückzuführen, dass sich der StGH in seiner Rsp zum Eingriffsvorbehalt im Allgemeinen
stark an der schweizerischen Grundrechtslehre und der einschlägigen Rsp orientiert (insb im
Hinblick auf den Kerngehalt der Grundrechte).
Zusammenfassend wäre ein modemisierter Art 32 LV, va hinsichtlich des Grundrechts
auf Datenschutz, idealerweise eine Kombination der einschlägigen Bestimmungen in Öster-
reich und der Schweiz. Damit würde dem Bedarf an Rechtssicherheit und dem Interesse an
einem möglichst strengen Datenschutz mE in befriedigendem Ausmaß Genüge getan.
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