Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

6.4 Anregungen zu einer Reform des Art 32 LV 
Wie aus dem vorhergehenden Rechtsvergleich hervorgeht, basiert das Grundrecht auf 
Datenschutz in Liechtenstein, anders als in Österreich und der Schweiz, zu einem großen Teil 
auf richterrechtlichen Erwägungen, sodass die Frage nach einer grundlegenden Reform des 
Art 32 LV in den Raum gestellt werden kann. Eine solche Reform würde vordergründig dem 
Grundrecht auf Datenschutz eine mE längst überfällige textliche und demokratisch legitimere 
Grundlage bieten, aber auch in Bezug auf den Eingriffsvorbehalt wesentlich zur Rechtssicher- 
heit beitragen. 
Als Grundpfeiler einer umfassenden und zeitgemäßen Gewährleistung des Grundrechts 
auf Datenschutz gelten mE vier Faktoren: ein klarer Umriss seines Anwendungsbereiches, ein 
ausführlich und eindeutig geregelter Eingriffsvorbehalt, ein verfassungsrechtlicher Anspruch 
auf Einsicht, Berichtigung und Löschung sowie eine explizit geregelte unmittelbare Horizon- 
talwirkung. 
Gerade im Hinblick auf den inhaltlichen Aspekt gälte es grundsätzlich zu vermeiden, dass 
eine ähnlich missglückte Regelung wie Art 13 Abs 2 BV als Resultat herauskäme. Insofern 
wäre eine Orientierung an der österreichischen Rechtslage angebrachter. Hingegen läge es 
jedenfalls näher, den Eingriffsvorbehalt von Art 36 BV zu rezipieren: Dies ist vor allem darauf 
zurückzuführen, dass sich der StGH in seiner Rsp zum Eingriffsvorbehalt im Allgemeinen 
stark an der schweizerischen Grundrechtslehre und der einschlägigen Rsp orientiert (insb im 
Hinblick auf den Kerngehalt der Grundrechte). 
Zusammenfassend wäre ein modemisierter Art 32 LV, va hinsichtlich des Grundrechts 
auf Datenschutz, idealerweise eine Kombination der einschlägigen Bestimmungen in Öster- 
reich und der Schweiz. Damit würde dem Bedarf an Rechtssicherheit und dem Interesse an 
einem möglichst strengen Datenschutz mE in befriedigendem Ausmaß Genüge getan. 
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