Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Österreich, explizit eine zentrale Stellung bei der Prüfung der Rechtfertigung des Eingriffs 
darstellt; seine Stellung in Österreich ist weniger stark ausgeprägt. 
Wenn sich die Frage nach der Bewertung der einzelnen Ausprägungen des Grundrechts 
auf Datenschutz stellt, so ist mE die österreichische Ausformung in 8 1 öDSG als die fort- 
schrittlichste anzusehen. Zu begründen ist dies mit der ausführlichen Regelung in Bezug auf 
die allgemeine Gewährleistung und den Eingriffsvorbehalt sowie der verfassungsrechtlich ge- 
währleisteten Ansprüche auf Einsicht, Berichtigung und Löschung entsprechender personen- 
bezogener Daten einerseits und der direkten Horizontalwirkung des Grundrechts andererseits. 
Eine zusätzliche Absicherung erhält das Grundrecht durch die im Verfassungsrang stehende 
EMRK und deren Art 8 sowie durch Art 8 GRC und die damit im Zusammenhang stehende 
Judikatur des VfGH, welche den in der Charta gewährleisteten Rechten den Rang verfas- 
sungsgesetzlich gewährleisteter Rechte iSd Art 144 B-VG zuerkennt. 
Der schweizerischen Grundrechtsregelung ist in diesem Vergleich die mittlere Position 
zuzuweisen. Mit Art 13 Abs 2 BV ist zwar ein grundlegendes Bekenntnis zur grundrechtlichen 
Schutzbedürftigkeit personenbezogener Daten gegeben, jedoch hat es der schweizerische 
Bundesverfassungsgesetzgeber verabsäumt, eine klar bzw vollständig ausformulierte Rege- 
lung zu treffen: Die missglückte Formulierung dieser Bestimmung führte zu einem Lehrstreit 
über den Umfang des Anwendungsbereiches und ist daher aufgrund der damit verbundenen 
Unklarheiten mE als verpasste Chance anzusehen. Der in Art 36 BV klar definierte und gere- 
gelte Eingriffsvorbehalt stellt allerdings einen positiven Aspekt dar. 
Im Vergleich zur schweizerischen und zur ósterreichischen Regelung erscheint Art 32 
LV als liechtensteinisches Pendant der Regelung über das Grundrecht auf Datenschutz sehr 
rückständig. Diese Bestimmung hat, gemessen am Wortlaut, geradezu anachronistischen Cha- 
rakter. Auch fehlt auf grundrechtlicher Ebene ein Recht auf Einsicht, Berichtigung und Ló- 
schung vollkommen. Die jüngere Rsp des StGH hat zwar, va unter Bezugnahme auf die Judi- 
katur des EGMR, aber auch auf diejenige der Nachbarstaaten, wesentlich zur Klärung wich- 
tiger grundlegender Fragen zum Grundrecht auf persónliche Freiheit und auf Datenschutz bei- 
getragen, jedoch kann die gegenwärtige Rechtslage mE nicht als befriedigend bezeichnet wer- 
den. 
80
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.