Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

6.3.2 Rechtslage in Österreich 
6.3.2.1 Die Europdische Menschenrechtskonvention in Osterreich 
Osterreich trat der EMRK 1958 bei; diese trat am 3.9.1958 auf der Grundlage des 
0BGBI 1958/210 in Kraft. Zu diesem Zeitpunkt war ihre Position innerhalb des Stufenbaus 
der Rechtsordnung umstritten.??? Klarheit schaffte einige Jahre spáter ein Bundesverfassungs- 
gesetz^?*, durch dessen Art II Z 7 die EMRK rückwirkend in den Verfassungsrang gehoben 
wurde. Dies stellte eine bahnbrechende Entwicklung in der ósterreichischen Grundrechtsord- 
nung dar: Das B-VG enthált, neben dem Gleichheitssatz in Art 7 und dem Recht auf den ge- 
setzlichen Richter in Art 83 Abs 2, zwar einige politische Grundrechte wie das aktive und 
passive Wahlrecht^?*, aber keinen geschlossen geregelten Grundrechtekatalog; diese waren 
bis dahin vor allem im seit 1867 in Kraft stehenden Staatsgrundgesetz über die allgemeinen 
Rechte der Staatsbiirger?®® und beispielsweise auch im Staatsvertrag von Wien??? geregelt. 
Ebenso finden sich Grundrechte an vielen anderen Stellen, wie zB in eigenen Bundesverfas- 
sungsgesetzen (als wichtiges Beispiel sei das BVG über den Schutz der persónlichen Frei- 
heit??? genannt), in Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen (worunter zB die 88 1- 
3 óDSG fallen) sowie in ZP zur EMRK. ?*? 
6.3.2.2 Die Europdische Grundrechtecharta in der österreichischen Rechts- 
ordnung 
Der VfGH erkennt die in der GRC festgelegten Grundrechte als in Österreich verfas- 
sungsgesetzlich gewáhrleistete Rechte an??? und misst ihnen den Rang verfassungsgesetzlich 
gewährleisteter Rechte iSd Art 144 B-VG bei. Diese Rechte kénnen demzufolge auch im Nor- 
menkontrollverfahren (Art 139 und 140 B-VG) geltend gemacht werden, da sie einen 
  
282 Vg] Berka, Verfassungsrecht®, Rz 1174. 
28 5BGBI 1964/59. 
284 Die einschlägigen Bestimmungen hierzu finden sich in den jeweiligen Abschnitten zum Nationalrat, den 
Landtagen, den Gemeinderäten und dem Europäischen Parlament (Art 23a, 26 Abs 1 und 4, 95 Abs 1 und 117 
Abs 2 B-VO). 
2855 5RGBI 1867/142; dieses wurde durch Art 149 B-VG rezipiert und in den Verfassungsrang gehoben. 
286 5BGBI 1955/152 idgF. 
287 5BGBI 1988/684 idgF. 
?88 Für eine umfassende Auflistung der Grundrechtsquellen in Ósterreich s Berka, Verfassungsrecht?, Rz 1177. 
289 Ausführlich dazu Kapitel 6.3.2.2. 
63
	        

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