Datenschutzübereinkommens des Europarats!^?; diesem Vertrag, der unter anderem Art 8
EMRK konkretisiert^?, wird jedoch mE kaum verfassungsrechtlicher Charakter zuzusprechen
sein, woraus zu schließen ist, dass ein Recht auf Auskunft, Berichtigung und Löschung keinen
Teilaspekt des Grundrechts auf Datenschutz darstellt.
6.1.3 Eingriff und Rechtfertigungsvoraussetzungen
6.1.3.1 Eingriff ins Grundrecht auf Datenschutz
Die in Art 8 EMRK festgelegten Rechte werden hinsichtlich keinem der einzelnen Teil-
bereiche, einschließlich des Grundrechts auf Datenschutz, schrankenlos gewährt. Dies bedeu-
tet, dass die Vertragsstaaten bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen zulässigerweise in
dieses Grundrecht eingreifen zu können.
Ein Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz liegt vor, wenn persönliche Informationen
auf systematische Weise erworben bzw gesammelt, gespeichert, verwendet oder offenbart
werden?! und es somit zu einer Beeintráchtigung der Privatspháre des Betroffenen kommt."
Damit ein Eingriff überhaupt vorliegt, muss die Berührung der Privatsphäre mit einer gewis-
sen Intensität erfolgen: So hat der EGMR entschieden, dass blofs kurzzeitige Überwachungen
oder Abhórmafinahmen noch keinen Eingriff begründen; gleiches gilt für Fotoaufnahmen
durch staatliche Organe, welche allein zu Zwecken strafrechtlicher Ermittlungen gemacht und
verwendet werden.'^ Hingegen handelt es sich beim Aufbewahren von DNA-Proben, das ge-
gen den Willen des Betroffenen vorgenommen wird, aufgrund der Menge der darin enthalte-
nen persónlichen Informationen immer um einen Eingriff ins Grundrecht auf Datenschutz."
Für den EGMR kommt es also stets auf das für den Eingriff verwendete Mittel und die dadurch
entstandene Störung der Privatsphäre des Betroffenen an.!°®
149 SEV 108.
150 Vg] BuA 130/2008, 8; BuA 82/2009, 8.
131 Vg] EGMR, U 2.9.2010, Uzun ./. Deutschland, Nr 35623/05, Z 46; Grabenwarter/Pabel, EMRKS, 8 22, Rz
27; Pätzold in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art 8, Rz 77.
1? Vgl Pátzold in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art 8, Rz 61.
13 Vgl EGMR, U 1.7.2008, Calmanovici /. Rumánien, Nr 42250/02, Z 132.
19 Vgl Pátzold in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art 8, Rz 77 mwN.
15 Vgl EGMR, U 4.12.2008 (GK), S. & Marper /. Vereinigtes Kónigreich, Nr 30562/04 und 30566/04, Z 77;
Pätzold in Karpenstein/Mayer, EMRK, Art 8, Rz 77.
156 Vel Grabenwarter/Pabel, EMRKS, 8 22, Rz 27.
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