6 Völker- und verfassungsrechtliche Grundlagen des
liechtensteinischen Datenschutzrechts
6.1 Das Grundrecht auf Datenschutz in der EMRK
6.1.1 Die Europäische Menschenrechtskonvention in Liechtenstein
Liechtenstein trat dem Europarat am 23.11.1978 bei.!!? Gleichzeitig wurde auch die
EMRK unterzeichnet; jedoch fand die Ratifizierung und Inkorporierung in die inländische
Rechtsordnung erst am 8.9.1982 statt. ? Der Grund für den langen Ratifikationsprozess lag
einerseits darin, dass die EMRK nach einer Teilmeinung als Gefahrenquelle für die Souverä-
nität der liechtensteinischen Gerichtsbarkeit und für die Eigenständigkeit der Rechtsordnung
gesehen wurde. Eine Prüfung der Auswirkungen, welche die EMRK auf das inländische Recht
hätte, ergab, dass diese Bedenken weitgehend unbegründet waren.!*! Die meisten ZP wurden
ebenfalls ratifiziert, nicht jedoch das 3., 5., 10. und 12. ZP.!?
Innerhalb der liechtensteinischen Rechtsordnung kommt der EMRK eine Sonderstellung
zu: Sie gehört nicht zum Verfassungsrecht im formalen Sinn: Dazu zählt, abgesehen von zwei
Verfassungsgesetzen, welche im Rahmen des 2. Weltkrieges erlassen wurden!^,, allein die
Landesverfassung selbst. Villiger spricht in diesem Zusammenhang davon, dass der EMRK
,formell Unterverfassungsrang* zukommt.'^^ Welchen Rang die EMRK im Stufenbau der
liechtensteinischen Rechtsordnung tatsáchlich hat, war lángere Zeit unklar.'^? Jedenfalls kón-
nen gem Art 15 Abs 1 iVm Abs 2 lit a StGHG'5 Beschwerden von Einzelpersonen über Ver-
letzungen von in der EMRK gewáhrleisteten Rechten beim StGH eingebracht werden, wo-
rüber dieser dann entscheidet; Der StGH ist aufgrund dessen zur Ansicht gelangt, dass die
113 Vg] http://www.coe.int/de/web/portal/liechtenstein (17.1.2018).
19 Vg] http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeTrai-
tes.asp?PO-Lie&MA-999&SI-2&CM-3&CL-GER (17.1.2018); LGBI 1982/60/1, LR 0.101.
13 Vg] Wille/Beck, Liechtenstein und die Europáische Menschenrechtskonvention (EMRK), in Liechtensteini-
sche Akademische Gesellschaft (Hrsg), Liechtenstein Politische Schriften — Band 10 (1984), 234 ff.
12 Vgl http://www.egmr.org/emrk/emrk.html (17.1.2018).
13 LGBI 1939/13, LR 102.1; LR 1940/10, LR 102.2.
1^ Villiger, Quellen der Grundrechte in Kley/Vallender (Hrsg), Grundrechtspraxis in Liechtenstein (2012), 39,
Rz 15.
15 Vg] Batliner, Die liechtensteinische Rechtsordnung und die Europäische Menschenrechtskonvention in Gei-
ger/Waschkuhn, Liechtenstein: Kleinheit und Interdependenz (1990), 91 [149].
126 LGBI 2004/32, LR 173.10.
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