wiegendes Geheimhaltungsinteresse der von der Überwachung betroffenen Person vor und
kann die Ausnahmebestimmung des Art 2 Abs 2 lit c DS-GVO nicht mehr greifen. Den Ver-
antwortlichen treffen in diesem Zusammenhang sämtliche Pflichten, die im Zuge einer Da-
tenverarbeitung einhergehen, insb die Informationspflicht nach Art 13 DS-GVO. Sofern ein
Unternehmer eine Videoüberwachung in ihren Geschäftsräumlichkeiten durchführt, von wel-
chen dessen Arbeitnehmer betroffen sind, gelangen, vorbehaltlich spezieller einschlägiger ar-
beitsrechtlicher Bestimmungen, die auf der Grundlage des Art 88 Abs 1 DS-GVO erlassen
wurden, die allgemeinen Bestimmungen der DS-GVO zur Anwendung. In Anbetracht der
obigen Ausführungen ist eine grundsätzlich lückenlose Anwendbarkeit der Vorschriften der
DS-GVO in erster Linie im Rahmen der Videoüberwachung öffentlicher Flächen gegeben;
bei privaten Räumlichkeiten ist auf den Zweck der Videoüberwachung bzw der Verwendung
des dadurch entstehenden Videomaterials abzustellen. Im Übrigen gelten für die Videoüber-
wachung an öffentlich zugänglichen Orten und die auf diese folgenden weiteren Verarbei-
tungsvorgänge ebenfalls die allgemeinen Zulässigkeitsvorschriften und Grundsätze sowie die
mit der Datenverarbeitung zusammenhängenden Pflichten des Verantwortlichen.
Im liechtensteinischen Datenschutzrecht ist Art 6a Abs 1 DSG nur auf Videoüberwachun-
gen anwendbar, welche öffentlich zugängliche Orte erfasst, dh Orte und Räumlichkeiten, die
von jedermann, und nicht nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden können
bzw dürfen. '®! Darunter fallen insbesondere Parkflächen, öffentliche Verkehrswege, Fußgän-
gerzonen, Eintritts- bzw Einfahrtsbereiche von Häusern sowie Kundenbereiche in Geschäfts-
räumlichkeiten (wie Supermärkte, Kundenbereiche von Bankgebäuden und Poststellen
ua).?? . Videoüberwachungen* innerhalb der Wohnungsspháre fallen nicht einmal in den
Anwendungsbereich des DSG, solange die Videoaufnahmen nur für den persónlichen Ge-
brauch hergestellt werden!*?*; die Zulássigkeit von Videoüberwachungen innerhalb eines Bü-
rohauses ist, wenn die Überwachung vom Arbeitgeber ausgeht, nach den Voraussetzungen
des 8 1173a Art 28a ABGB zu bemessen.
1851 Vg] BuA 130/2008, 24 f; danach fállt die Videoüberwachung von Privatwohnungen oder beschränkt zugäng-
lichen Büroráumlichkeiten nicht unter diese Bestimmung; s auch DSK 2010/2, Erw III.3., 8; vgl auch BGer,
4A. 576/2015, Erw 2.1. betreffend die Zulássigkeit der Videoüberwachung in einem Mietshaus unter gebühren-
der Respektierung des Schutzes der Privatspháre der einzelnen Mieterinnen und Mieter; dazu auch Baeriswyl in
SJZ 2016, 450.
182 Vg] DSK 2010/2, Erw IIL3., 8 mwN.
1853 Arg Art 2 Abs 3 lit a DSG.
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