Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

wiegendes Geheimhaltungsinteresse der von der Überwachung betroffenen Person vor und 
kann die Ausnahmebestimmung des Art 2 Abs 2 lit c DS-GVO nicht mehr greifen. Den Ver- 
antwortlichen treffen in diesem Zusammenhang sämtliche Pflichten, die im Zuge einer Da- 
tenverarbeitung einhergehen, insb die Informationspflicht nach Art 13 DS-GVO. Sofern ein 
Unternehmer eine Videoüberwachung in ihren Geschäftsräumlichkeiten durchführt, von wel- 
chen dessen Arbeitnehmer betroffen sind, gelangen, vorbehaltlich spezieller einschlägiger ar- 
beitsrechtlicher Bestimmungen, die auf der Grundlage des Art 88 Abs 1 DS-GVO erlassen 
wurden, die allgemeinen Bestimmungen der DS-GVO zur Anwendung. In Anbetracht der 
obigen Ausführungen ist eine grundsätzlich lückenlose Anwendbarkeit der Vorschriften der 
DS-GVO in erster Linie im Rahmen der Videoüberwachung öffentlicher Flächen gegeben; 
bei privaten Räumlichkeiten ist auf den Zweck der Videoüberwachung bzw der Verwendung 
des dadurch entstehenden Videomaterials abzustellen. Im Übrigen gelten für die Videoüber- 
wachung an öffentlich zugänglichen Orten und die auf diese folgenden weiteren Verarbei- 
tungsvorgänge ebenfalls die allgemeinen Zulässigkeitsvorschriften und Grundsätze sowie die 
mit der Datenverarbeitung zusammenhängenden Pflichten des Verantwortlichen. 
Im liechtensteinischen Datenschutzrecht ist Art 6a Abs 1 DSG nur auf Videoüberwachun- 
gen anwendbar, welche öffentlich zugängliche Orte erfasst, dh Orte und Räumlichkeiten, die 
von jedermann, und nicht nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden können 
bzw dürfen. '®! Darunter fallen insbesondere Parkflächen, öffentliche Verkehrswege, Fußgän- 
gerzonen, Eintritts- bzw Einfahrtsbereiche von Häusern sowie Kundenbereiche in Geschäfts- 
räumlichkeiten (wie Supermärkte, Kundenbereiche von Bankgebäuden und Poststellen 
ua).?? . Videoüberwachungen* innerhalb der Wohnungsspháre fallen nicht einmal in den 
Anwendungsbereich des DSG, solange die Videoaufnahmen nur für den persónlichen Ge- 
brauch hergestellt werden!*?*; die Zulássigkeit von Videoüberwachungen innerhalb eines Bü- 
rohauses ist, wenn die Überwachung vom Arbeitgeber ausgeht, nach den Voraussetzungen 
des 8 1173a Art 28a ABGB zu bemessen. 
  
1851 Vg] BuA 130/2008, 24 f; danach fállt die Videoüberwachung von Privatwohnungen oder beschränkt zugäng- 
lichen Büroráumlichkeiten nicht unter diese Bestimmung; s auch DSK 2010/2, Erw III.3., 8; vgl auch BGer, 
4A. 576/2015, Erw 2.1. betreffend die Zulássigkeit der Videoüberwachung in einem Mietshaus unter gebühren- 
der Respektierung des Schutzes der Privatspháre der einzelnen Mieterinnen und Mieter; dazu auch Baeriswyl in 
SJZ 2016, 450. 
182 Vg] DSK 2010/2, Erw IIL3., 8 mwN. 
1853 Arg Art 2 Abs 3 lit a DSG. 
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