Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

erforderlich. Obwohl hierbei der Begriff der Videoüberwachung nicht ausdrücklich verwen- 
det wird, erfordert diese Art der Datenverarbeitung in Anbetracht der obigen Ausführungen 
sowie unter Berücksichtigung des Erw 91 der DS-GVO*?? eine derartige Folgenabschät- 
zung. Der Verantwortliche hat gem Art 35 Abs 1 DS-GVO somit , vorab eine Abschätzung 
der Folgen der vorgesehenen Verarbeitungsvorgànge für den Schutz personenbezogener Da- 
ten“ durchzuführen; mit der Videoüberwachung darf somit vor Abschluss der Folgenabschät- 
zung nicht begonnen werden.!?* Die Folgenabschätzung muss — übertragen auf die Video- 
überwachung in concreto — gem Art 35 Abs 7 DS-GVO unter anderem folgende (Mindest- 
JAngaben enthalten: eine Beschreibung der geplanten Videoüberwachung und ihres Zwecks, 
eine Bewertung ihrer Notwendigkeit und Verháltnismáfsigkeit im Hinblick auf ihren Zweck, 
eine Risikobewertung betreffend die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen sowie 
die zur Bewiltigung der Risiken geplanten Abhilfemafsnahmen. Das Risiko ist qualitativ zu 
bewerten!8!: Ergibt sich ein ,hohes* Risiko, welches der Verantwortliche nicht durch geeig- 
nete Mafinahmen eindámmen kann'?^^, muss der Verantwortliche gem Art 36 Abs 1 DS-GVO 
vor Einleitung der Videoüberwachung die Aufsichtsbehórde konsultieren. Falls die geplante 
Videoüberwachung nicht verordnungskonform ist, gibt diese eine Empfehlung ab. Macht der 
nationale Gesetzgeber von seiner Ermáchtigung des Art 36 Abs 5 DS-GVO Gebrauch, kann 
im nationalen Recht der Verantwortliche verpflichtet werden, die Videoüberwachung durch 
die Aufsichtsbehórde genehmigen zu lassen, sofern durch die Videoüberwachung eine im óf- 
fentlichen Interesse dienenden Aufgabe erfüllt wird. Da der Zweck der Videoüberwachung 
primár in der Gewáhrleistung bzw der Wahrung der óffentlichen Sicherheit und Ordnung so- 
wie der Verhütung von Straftaten und gegebenenfalls der Erleichterung der Strafverfolgung 
liegt, kann mE die Durchführung einer Videoüberwachung Gegenstand einer Genehmigungs- 
pflicht iSd Art 36 Abs 5 DS-GVO sein, sofern auf nationaler Ebene eine entsprechende recht- 
liche Grundlage geschaffen wird. 
  
1838 In Satz 3 des genannten Erw wird die Überwachung , mittels optoelektronischer Vorrichtungen“ erwähnt, 
worunter die Videoüberwachung zu verstehen ist; vgl Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 35, Rz 9. 
18? Vg] hierzu auch Trieb, Datenschutz-Folgenabschátzung und vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde, 
in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung (2016), 217 [222]. 
1949 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 35, Rz 4. 
184! Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 35, Rz 16. 
19? Vg] Erw 84 der DS-GVO; Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 36, Rz 5. 
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