übernehmen” und — aufgrund der fehlenden unmittelbaren Wirkung der RL — mittels eines
nationalen Rechtsaktes umzusetzen. Der liechtensteinische Landtag stimmte dem Antrag der
Regierung, ebendieser Verpflichtung nachzukommen, am 20.10.1999 zu$5, wodurch das Ver-
fahren zur Schaffung des DSG mit einer neuen Regierungsvorlage quasi von vorne begann.“
Auffällig ist hierbei, dass trotz des Beitritts zum EWR erneut das chDSG als Vorlage heran-
gezogen wurde; die Schweiz hatte ihrerseits am 6.12.1992 im Rahmen einer Volksabstim-
mung den EWR-Beitritt abgelehnt und war somit nie zu einer Anpassung des Gesetzes an die
RL gezwungen." Somit wäre es, zumindest auf den ersten Blick, wohl um einiges logischer
erschienen, als Rezeptionsvorlage das Gesetz eines EU-Mitglieds- oder EWR-Vertragsstaats
wie Österreich oder Deutschland heranzuziehen, um eine Umsetzung, welche den Anforde-
rungen der RL genügten, zu garantieren.
Die Regierung begründete ihre Entscheidung vor allem mit der starken Ähnlichkeit in der
Ausformung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Art 38 ff PGR respektive Art 27 ff ZGB
sowie dem starken Bezug zur Schweiz in der Anwendung des Datenschutzrechts in Liechten-
stein.”! Zudem wurde das chDSG in puncto Aufbau und Sprache für relativ leicht verständlich
erachtet, was im Rahmen der Entscheidung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielte."? Den-
noch war sich die Regierung bewusst, dass die Normen im DSG teilweise anders geregelt
werden mussten als in der Schweiz und dass gerade im Bereich des Rechtsschutzes inlàndi-
sche Eigenheiten zu berücksichtigen waren."? Ebenso wurden Abànderungen einschlágiger
Regelungen im PGR (Anderung des Art 39a, welcher das Recht am eigenen Bild regelt) und
im Arbeitsrecht (8 1173a ABGB, durch Finfügen des Art 28a — Datenverarbeitung durch den
Arbeitgeber — sowie Art 113 Abs 1, welcher Art 28a als zugunsten des Arbeitnehmers zwin-
gendes Recht deklariert) als erforderlich erachtet."^
Die erste parlamentarische Lesung wurde am 28.6.2001 abgehalten." Im Rahmen der er-
gàánzenden Vernehmlassung der Regierungsvorlage nutzten zahlreiche Verbände und
87 Vgl dazu Grenningscter, This Is EFTA — 2013 (2013), 18.
$88 Vg] BuA 33/2001, 6.
$9 Vgl BuA 33/2001, 10.
7? Vg] BuA 1/1995, 1; Norberg/Hókborg/Johansson/Eliasson/Dedichen, The European Economic Area — EEA
Law — A Commentary on the EEA Agreement (1993), 68.
7. Vgl BuA 33/2001, 11.
7? Vgl BuA 33/2001, 11.
73 Vgl BuA 33/2001, 11 f.
7* Vg] die Vorlagen in BuA 33/2001, 60 ff.
75 BuA 5/2002, 2.
30