Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Organe, welche den Schaden durch die widerrechtliche Handlung tatsächlich verursacht ha- 
ben, kann die betroffene Person die Ansprüche nicht geltend machen (Art 3 Abs 2 AHG)." 
Jedoch hat der Schadenersatz leistende Rechtsträger diesbezüglich einen Regressanspruch ge- 
gen das Organ, das den Schaden schuldhaft verursacht hat (Art 6 Abs 1 AHG).'/* 
Hinsichtlich der Anspruchslegitimation der betroffenen und geschädigten Person gilt zu- 
nächst, dass sie den Amtshaftungsanspruch erst dann hat und geltend machen kann, wenn sie 
„alle zumutbaren Mittel'’*® zur Abwendung des Schadens ergriffen* hat und diese fruchtlos 
geblieben sind.!?? 
In Bezug auf die weiteren Voraussetzungen für den Schadenersatzanspruch aus Amtshaf- 
tung gelten gem Art 3 Abs 4 AHG subsidiàr die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, somit 
insb die 88 1295 ff ABGB.!7*! 
Der Schadenersatzanspruch des Betroffenen auf Basis der Amtshaftung umfasst nach der 
stRsp dabei die volle Genugtuung, dh den Ersatz aller dadurch verursachter Scháden, dh auch 
des Verdienstentganges.'/^ Der Ersatz ist dabei nur in Geld zu leisten (Art 3 Abs 6 AHG).? 
Es ist davon auszugehen, dass auch unter der D5-GVO Amtshaftungsansprüche geltend 
774 wobei die VO diesbezüglich keine besonderen Regelungen vor- 
gemacht werden kónnen 
sieht; Art 82 DS-GVO differenziert, wie auch grundsätzlich die VO im Allgemeinen, hinsicht- 
lich der Pflichten des Verantwortlichen nicht, ob es sich dabei um eine Behörde oder eine 
Privatperson handelt. Es ist davon auszugehen, dass in einschlägigen Fällen die Bestimmun- 
gen des AHG und, soweit relevant, die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Bestimmungen 
in Verbindung mit Art 82 DS-GVO heranzuziehen sind, wobei zum jetzigen Zeitpunkt noch 
  
1717 Der haftpflichtige Rechtsträger, welcher den Schaden ersetzt hat, ist gegenüber dem schadenzufügenden Or- 
gan regressberechtigt und zur Geltendmachung dieses Anspruchs verpflichtet (Art 8 Abs 1 AHG). Das Organ 
haftet dem öffentlichen Rechtsträger ab grober Fahrlässigkeit (Art 7 Abs 1 AHG). Die Befolgung einer Weisung 
schließt den Regress grundsätzlich aus (Art 6 Abs 3 AHG); vgl hierzu auch Wille, Verwaltungsrecht, 190 f. 
1718 Dazu ausführlich Wille, Verwaltungsrecht, 218 ff. 
17? Gem Art 5 Abs 1 AHG sind dies Rechtsmittel bzw Aufsichtsbeschwerde; jedoch ist in Bezug auf den Begriff 
des Rechtsmittels eine extensive Auslegung anzuwenden, da die Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruchs 
die ultima ratio darstellt; vgl dazu OGH 5.2.1998, OG-C 471/95, LES 1998, 232. 
1720 Vgl OGH 5.2.1998, OG-C 471/95, LES 1998, 232. 
171 Vg] Wille, Verwaltungsrecht, 217. 
172 Vg] OGH 8.1.2010, CO.2007.7, LES 2010, 187 [188] mit Verweis auf die bestehende Rsp und mwN. 
173 Eine Naturalrestitution ist somit ausgeschlossen, s dazu auch OGH 10.6.2011, CO.2010.6, LES 2011, 143; 
die betroffene Person ist aber in der Lage, bei widerrechtlichen Datenverarbeitungen die Wiederherstellung des 
ursprünglichen Zustands zumindest teilweise im Zuge der verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzmóglichkeiten 
(insb Lóschung der verarbeiteten Daten und der daraus gewonnenen weiteren Informationen) zu erzielen. 
174 Vg] Weiss in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 326. 
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