Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

außergerichtliche sowie gerichtliche Rechtsbehelfe einlegen kann, und einem spezifischen 
Rechtsbehelf, mit welchem sie gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Scha- 
denersatz geltend machen kann (Art 23). Ebenso differenziert die DS-GVO zwischen dem 
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie dem Recht auf einen wirksamen ge- 
richtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung derselben (Art 77 f DS-GVO), dem Recht 
auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche und Auftragsverar- 
beiter (Art 79 DS-GVO) sowie einem Recht auf Schadenersatz (Art 82 DS-GVO). 
In der Folge werden nun die Rechtsschutzmöglichkeiten der von einer Datenverarbeitung 
betroffenen Person beleuchtet. Zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit wird auf eine Auf- 
teilung der Ausführung im Hinblick auf die Anspruchsgegner (Behörden resp Privatpersonen) 
im Wesentlichen verzichtet und werden die Unterschiede im Rahmen der jeweiligen Unterka- 
pitel zu den jeweiligen Ansprüchen hervorgehoben. 
8.2 Ansprüche der betroffenen Person bei rechtswidriger Daten- 
verarbeitung 
8.2.1 Allgemeines 
Art 22 DS-RL sieht zunächst vor, dass eine betroffene Person bei einer Verletzung ihrer 
datenschutzbezogenen Rechte! 
ein verwaltungsbehördliches Beschwerdeverfahren (via die 
Kontrollstelle iSd Art 28 DS-RL) führen sowie nebeneinander dazu'?? einen gerichtlichen 
Rechtsbehelf erheben kónnen muss. Die RL sieht als Ansprüche der betroffenen Person aus- 
drücklich einen Berichtigungs-, Lóschungs- und Sperrungsanspruch hinsichtlich Daten, wel- 
che nicht den Vorgaben der RL entsprechen (Art 12 litb DS-RL) sowie ein Widerspruchsrecht 
(Art 14 DS-RL) vor. Zudem lásst sich ein Unterlassungsanspruch der betroffenen Person ab- 
leiten. 19% 
Die DS-RL enthält jedoch keine Vorschrift, welche den Mitglied- bzw den EWR-Ver- 
tragsstaaten einen ausdrücklichen Auftrag zur Gewährung von Rechtsschutzmöglichkeiten im 
  
1592 Darunter fallen insb das Auskunftsrecht, das Recht auf Unterlassung bzw Einschränkung der Verarbeitung 
sowie die verfahrensbezogenen Rechte; vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 22, Rz 3. 
1593 Vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 22, Rz 6. 
154 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 22, Rz 3. 
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