außergerichtliche sowie gerichtliche Rechtsbehelfe einlegen kann, und einem spezifischen
Rechtsbehelf, mit welchem sie gegen den für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Scha-
denersatz geltend machen kann (Art 23). Ebenso differenziert die DS-GVO zwischen dem
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie dem Recht auf einen wirksamen ge-
richtlichen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung derselben (Art 77 f DS-GVO), dem Recht
auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche und Auftragsverar-
beiter (Art 79 DS-GVO) sowie einem Recht auf Schadenersatz (Art 82 DS-GVO).
In der Folge werden nun die Rechtsschutzmöglichkeiten der von einer Datenverarbeitung
betroffenen Person beleuchtet. Zum Zweck der besseren Übersichtlichkeit wird auf eine Auf-
teilung der Ausführung im Hinblick auf die Anspruchsgegner (Behörden resp Privatpersonen)
im Wesentlichen verzichtet und werden die Unterschiede im Rahmen der jeweiligen Unterka-
pitel zu den jeweiligen Ansprüchen hervorgehoben.
8.2 Ansprüche der betroffenen Person bei rechtswidriger Daten-
verarbeitung
8.2.1 Allgemeines
Art 22 DS-RL sieht zunächst vor, dass eine betroffene Person bei einer Verletzung ihrer
datenschutzbezogenen Rechte!
ein verwaltungsbehördliches Beschwerdeverfahren (via die
Kontrollstelle iSd Art 28 DS-RL) führen sowie nebeneinander dazu'?? einen gerichtlichen
Rechtsbehelf erheben kónnen muss. Die RL sieht als Ansprüche der betroffenen Person aus-
drücklich einen Berichtigungs-, Lóschungs- und Sperrungsanspruch hinsichtlich Daten, wel-
che nicht den Vorgaben der RL entsprechen (Art 12 litb DS-RL) sowie ein Widerspruchsrecht
(Art 14 DS-RL) vor. Zudem lásst sich ein Unterlassungsanspruch der betroffenen Person ab-
leiten. 19%
Die DS-RL enthält jedoch keine Vorschrift, welche den Mitglied- bzw den EWR-Ver-
tragsstaaten einen ausdrücklichen Auftrag zur Gewährung von Rechtsschutzmöglichkeiten im
1592 Darunter fallen insb das Auskunftsrecht, das Recht auf Unterlassung bzw Einschränkung der Verarbeitung
sowie die verfahrensbezogenen Rechte; vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 22, Rz 3.
1593 Vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 22, Rz 6.
154 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 22, Rz 3.
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