Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

8 Rechtsschutz 
8.1 Allgemeines 
Die strengsten Regelungen, durch welche der Schutz personenbezogener Daten gewähr- 
leistet bzw gestärkt werden soll, und noch so eng abgesteckte Voraussetzungen für die Zuläs- 
sigkeit von Datenverarbeitungen sind für den Betroffenen nutzlos, wenn er seine Rechte, die 
ihm gem den Datenschutzvorschriften zustehen, nicht durchsetzen kann. Dies gilt umso mehr 
aus dem Grund, dass der Datenverarbeitung in aller Regel kein Verfahren vorangeht und es 
sich bei den behördlichen Datenverarbeitungen um Realakte handelt, welche per se keine 
Rechte einráumen oder Verpflichtungen begründen"? bzw Verarbeitungen durch Privatper- 
sonen auch deliktische Rechtsverháltnisse begründen kónnen, somit keinen Vertrag voraus- 
setzen. Die Rechtsschutzmóglichkeiten einer von einer rechtswidrigen Datenverarbeitung 
durch Privatpersonen betroffenen Person haben mit der Zunahme ebensolcher Datenverarbei- 
tungen erheblich an Bedeutung hinzugewonnen. Gerade hier ist es essentiell, dass der be- 
troffenen Person Ansprüche an die Hand gegeben werden, um gesetzes- bzw vertragswidrige 
Verarbeitungen personenbezogener Daten hintanzuhalten bzw rückgángig zu machen, und ihr 
zudem effektive Mittel zur Durchsetzung dieser Ansprüche zur Verfügung gestellt werden. 
Aus all diesen Gründen bedarf es wirksamer und effektiver Rechtsschutzmechanismen, 
welche dem Betroffenen zur Verfügung zu stellen sind. Die DS-RL und die DS-GVO auf 
europäischer sowie auch die Art 37 f DSG'? auf nationaler Ebene sehen diverse Móglich- 
keiten für den Betroffenen vor, gegen rechtswidrige Datenverarbeitungen durch Behórden 
bzw Privatpersonen vorzugehen. Zu beachten ist dabei, dass die DS-RL hinsichtlich der 
Rechtsbehelfe und der Vorgaben zwar auf verfahrensrechtlicher Ebene einen Dualismus zwi- 
schen verwaltungsbehórdlichem und gerichtlichem Verfahren vorsieht"?!, hierbei aber nicht 
zwischen Behórden und Privatpersonen als Verantwortlichen unterscheidet. 
Die DS-RL unterscheidet dabei zwischen Rechtsbehelfen im weiteren Sinn (Art 22), mit 
welchen die betroffene Person generell bei Verletzung ihrer Rechte verwaltungsrechtliche, 
  
15? Vg] Kley, Verwaltungsrecht, 142; Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, § 12, 
Rz 155. 
159? Privatrechtliche Rechtsschutzmóglichkeiten sind va im PGR, aber auch zB in der Exekutionsordnung gere- 
gelt; s dazu Kapitel 8.3. 
159! Vg] Flendrovsky in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 281. 
282
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.