GVO auch Datenverarbeitungen durch Verantwortliche mit ein, welche keine Niederlassung
in der EU (resp des EWR) haben, sofern die betroffene Person ihren Wohnsitz im entspre-
chenden Mitglied- bzw Vertragsstaat hat.!”° Sinn und Zweck dieser Regelung ist mE, dass
der betroffenen Person auf diese Weise die Ergreifung von Rechtsschutzmaßnahmen und die
Verfolgung ihrer Ansprüche erleichtert wird; diese Vorschrift wird jedoch wohl eine gleich-
zeitige allgemeine Zuständigkeit für mehrere Aufsichtsbehörden zur Folge haben.'”6
Art 56 DS-GVO wiederum regelt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde im Rahmen
von grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen. Dabei handelt es sich gem Art 4 Z 23 DS-
GVO um Datenverarbeitungen in mehr als einem Mitglied- bzw EWR-Vertragsstaat, wenn
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter in mehr als einem dieser Staaten niedergelassen
ist; oder andernfalls, wenn die Datenverarbeitung erhebliche Auswirkungen auf betroffene
Personen in mehr als einem dieser Staaten hat oder haben kann, dh die betroffenen Personen
in mehreren Staaten ihren Wohnsitz haben: Wesentliche Anknüpfungspunkte sind somit die
Niederlassungs- bzw Unternehmensstruktur des Verantwortlichen bzw des Auftragsverarbei-
ters und das datenverarbeitungsbezogene Betätigungsfeld.!°?
Gem Art 56 Abs 1 DS-GVO ist bei grenzüberschreitenden Datenverarbeitungen jene Auf-
sichtsbehörde örtlich zuständig und damit federführend, in deren Zuständigkeitsbereich sich
die Hauptniederlassung bzw einzige Niederlassung des Verantwortlichen bzw Auftragsverar-
beiters, der eine grenzüberschreitende Datenverarbeitung vornimmt, befindet.!”% Diese Zu-
ständigkeit tritt zur allgemeinen Zuständigkeit des Art 55 Abs 1 DS-GVO für lokale Daten-
verarbeitungen hinzu.'®? Unter dem Begriff Hauptniederlassung ist grundsétzlich der Ort der
Hauptverwaltung des Verantwortlichen bzw Auftragsverarbeiters, subsidiär der Ort, an wel-
chem über den Zweck und die Mittel der Datenverarbeitung entschieden wird resp die Verar-
beitungstätigkeiten des Auftragsverarbeiters stattfinden, zu verstehen (Art 4 Z 16 DS-
GVO).?? Durch letzteren Punkt soll eine Praxis des forum shopping, dh die Angabe der
Hauptniederlassung abseits der Hauptverwaltung zur Auswahl einer dem Verantwortlichen
195 Vg] Erw 122 der DS-GVO; Leissler/Wolfbauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 292.
196 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 55, Rz 5.
1527 Vg] Leissler/Wolfbauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 292 f.
198 Vg] Schmidl, Kooperation der Aufsichtsbehórden bei grenzüberschreitenden Fállen, in Knyrim, Datenschutz-
Grundverordnung, 303 [304]; Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 56, Rz 1.
1529 Arg den Wortlaut des Art 56 Abs 1 DS-GVO: ,,Unbeschadet des Artikels 55 [...]*.
159 Vg] Erw 36 der DS-GVO; Leissler/Wolfbauer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 293.
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