Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

um sicherzustellen, dass die Personendaten „sicher“ aufbewahrt werden. Nähere Vorschriften 
zu diesen technischen bzw organisatorischen Maßnahmen finden sich in den Art 9 ff DSV. 
Darüber hinaus kann die datenverarbeitende Privatperson die Daten zur Erfüllung dieser 
Pflicht neben einer Löschung oder Anonymisierung auch unter Verunmöglichung einer Ein- 
sicht sperren!^^5; dies vor allem dann, wenn die Daten zB aufgrund gesetzlicher Bestimmun- 
gen oder Standespflichten aufbewahrt werden müssen, obwohl sie nicht mehr benótigt wer- 
den!427 
oder wenn eine Anonymisierung bzw Löschung einen unverhältnismäßigen Aufwand 
erfordert.!^? Dabei bleibt die Móglichkeit, die einschlägigen Daten einer bestimmten bzw be- 
stimmbaren Person zuzuordnen, jedoch erhalten; diese geht erst mit der Anonymisierung ver- 
loren.!^? Gerade im Zusammenhang mit statistischen Verarbeitungszwecken nach Art 19a 
Abs 2 DSG spielt die Anonymisierung eine bedeutsame Rolle — werden doch mangels Be- 
stimmbarkeit der betroffenen Person gar keine personenbezogenen Daten mehr verarbeitet. 
Wenn kein Grund für eine weitere Verarbeitung jedweder Art mehr vorliegt, ist die Lóschung 
der verarbeiteten Daten aus der Datensammlung vorzunehmen. 43° 
Durch die DS-GVO werden die Anonymisierungspflicht und die zu setzenden Mafsnah- 
men zur Gewährleistung der Pflichten gem Art 89 DS-GVO vereinheitlicht und unter eine 
(resp zwei) Bestimmung(en) zusammengefasst, sodass die Lóschungs- bzw Anonymisie- 
rungspflichten und die Voraussetzungen für eine Verarbeitung von Daten zu statistischen, 
historischen bzw wissenschaftlichen Zwecken jeweils auch im Wortlaut gleich geregelt sind. 
Im Detail ergeben sich jedoch, abgesehen von den zu setzenden technischen und organisato- 
rischen Maßnahmen, wie sie in Art 32 DS-GVO geregelt sind, keine erheblichen Veránderun- 
gen für die datenschutzbezogene Rechtslage in Liechtenstein. 
  
1426 Dies wurde von diversen Teilnehmern an der Vernehmlassung als nicht mit den Vorgaben der DS-RL ver- 
einbar angesehen; vgl BuA 130/2008, 42. 
147 Ein in der Praxis sehr bedeutsames Beispiel hierfür ist die zehnjáhrige Aufbewahrungspflicht von bspw Ban- 
ken oder Treuhándern bzw Treuhandgesellschaften hinsichtlich der kundenbezogenen Unterlagen und Belege 
nach Beendigung einer Gescháftsbeziehung im Zuge der Sorgfaltspflicht; vgl hierzu Art 20 Abs 1 SPG. 
1498 Vs] BuA 130/2008, 41. 
149 Vs] BuA 130/2008, 41. 
149 Vg] BuA 130/2008, 41. 
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