Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

jedoch allenfalls auf die Rechtfertigungsgründe in Art 17 und 18 DSG berufen, wodurch die 
Verarbeitung rechtskonform ist.!^!* 
Die Datenverarbeitung durch einen Auftragsverarbeiter gem der DS-GVO folgt im Kern 
denselben Prinzipien wie unter dem DSG. Dies betrifft insb die Pflicht zur Wahrung der 
Grundsätze der Datenverarbeitung, die Weisungsgebundenheit des Auftragsverarbeiters so- 
wie das Haftungsregime. Neu ist hingegen, dass die Rechtsgrundlage neben einem Vertrag 
auch in einem (wenn auch undefinierten) anderen Rechtsinstrument bestehen kann; hinzu 
kommt, dass essentielle Pflichten des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters im In- 
nenverhältnis durch die DS-GVO bereits vorgegeben und damit der Privatautonomie entzogen 
sind. Teils wurden diese Pflichten mit der DS-GVO von Grund auf neu geschaffen, was zB 
die Dokumentationspflicht und das Führen eines Datenverzeichnisses!^'" betrifft; zudem sind 
die strafrechtlichen Regelungen nunmehr umfassender. Bezüglich des Grundsatzes der Recht- 
máfigkeit ist nun aber die oben angesprochene und wohl noch vom EuGH zu klárende!^? 
Unsicherheit entstanden, ob sie auch für den Auftragsverarbeiter oder nur für den Verantwort- 
lichen gilt. Im Großen und Ganzen regelt die Vorschrift der DS-GVO die Datenverarbeitung 
im Auftrag wesentlich detaillierter als ihr Pendant im DSG; gleichzeitig wird durch die zu 
klárende Frage nach der Anwendbarkeit des Grundsatzes der Rechtmäßigkeit iSd Art 6 Abs 1 
lit a DS-GVO die Rechtssicherheit abgeschwächt. 
7.10.4 Anonymisierungs- und Vernichtungspflicht 
Art 6 Abs 1 lit e DS-RL gibt vor, dass Daten nur für die Dauer, für welche sie benötigt 
werden, so gespeichert werden dürfen, dass die Identifikation der betroffenen Person móglich 
ist. Diese Pflicht trifft sowohl Behórden als auch Privatpersonen. Gem dieser Bestimmung ist 
nach Ablauf dieser Dauer keine ausdrückliche zwingende Lóschungspflicht vorgesehen; viel- 
mehr kann den Daten alternativ ihre Eigenschaft als personenbezogen durch geeignete Mafs- 
nahmen zur Anonymisierung entzogen werden, da in der Folge das wesentliche Element der 
Bestimmbarkeit der betroffenen Person fehlt.!^? Gleichzeitig ist eine Weiterverarbeitung 
  
1416 Vg] Bühler/Rampini in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 10a chDSG, Rz 22; Epiney/Fasnacht 
in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 10, Rz 52. 
47 S dazu die Ausführungen in Kapitel 7.7.2. 
1418 So auch Bogendorfer in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 173. 
14? Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 6, Rz 17. 
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