7.10 Datenverarbeitung durch Privatpersonen
7.10.1 Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der DS-RL umfasst allgemein auch Datenverarbeitungen, welche
durch natürliche oder juristische Personen als Verantwortliche vorgenommen werden (Art 2
lit d DS-RL), wobei dies im Rahmen des Privatrechts geschieht.!?* Die DS-GVO iibernimmt
dies durch die wortgetreue Aufnahme natürlicher und juristischer Personen in die Definition
des Verantwortlichen (Art 4 Z 7 DS-GVO). Der in Art 2 Abs 1 DS-GVO festgelegte Gel-
tungsbereich umfasst somit auch Datenverarbeitungen, die durch Privatpersonen vorgenom-
men werden, da in dieser Bestimmung nicht danach unterschieden wird, welche Figenschaften
dem Verantwortlichen zukommen.
Der grundlegende Anwendungsbereich des DSG hinsichtlich Verarbeitungen personen-
bezogener Daten durch Privatpersonen wird bereits durch Art 2 Abs 1 lit a vorgegeben: Gem
Art 3 Abs 1 lit c DSG fallen unter den Begriff der Privatperson sowohl natürliche als auch
juristische Personen"?!
, aber auch rechtsfähige Personengesellschaften, die nicht per se als
juristische Personen gelten.'^9^ Natürliche Personen sind gem gesetzlicher Definition Men-
schen (Art 9 Abs 2 PGR).
Behórden sind zwar vom Begriff der juristischen Person iSd Art 3 Abs 1 lit c DSG abzu-
grenzen, da sie durch Art 3 Abs 1 lit d DSG einer eigenen Definition unterliegen (zu welcher
auch ôffentlich-rechtliche Verbandspersonen zählen). Jedoch fallen sie gem Art 27 Abs 1
DSG unter den Anwendungsbereich der Art 16 ff DSG, wenn sie privatrechtlich und damit
im Rahmen der ,Privatwirtschaftsverwaltung* tátig werden. ^9?
1280 vs] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 2, Rz 11.
28! Gem Art 106 Abs 1 PGR sind unter juristischen Personen bzw Verbandspersonen (zur Synonymitàt der
Begriffe vgl OGH 10 CG.2008.189, LES 2010, 280 [285]) va Vereine, Aktiengesellschaften, Kommanditakti-
engesellschaften, Gesellschaften mit beschránkter Haftung, Genossenschaften und Versicherungsvereine, aber
auch Anstalten, Stiftungen sowie Treuunternehmen mit Rechtspersónlichkeit (Art 932 8 1 Abs 2 PGR) zu ver-
stehen.
1282 Dies geht grundsätzlich über die Vorgabe der RL hinaus; dieser Umstand ist mE jedoch einer Besonderheit
des liechtensteinischen Gesellschaftsrechts geschuldet und im Sinne der teleologischen Auslegung mit dem Sinn
und Zweck der DS-RL vereinbar; gegenständlich würden andernfalls die Mitglieder einer solchen Gesellschaft
selbst als Verantwortliche gelten, wodurch der Anwendungsbereich des DSG eröffnet bliebe und dadurch kein
Unterschied dazu bestehe, dass der Gesellschaft selbst die Eigenschaft als Verantwortliche resp Inhaberin der
Datensammlung zukäme.
1283 Zum privatrechtlichen Handeln von Behôrden im Allgemeinen s Kley, Verwaltungsrecht, 148 ff.
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