Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

personenbezogenen Daten, die zu diesem Zweck erfolgt ist, abzusehen. Da dies auch die Spei- 
cherung der Daten umfasst, sind diese zur Verhinderung weiterer Verarbeitungsvorgänge zu 
löschen. Diese Pflicht wird durch das Recht der betroffenen Person auf Löschung von Daten, 
welche nicht mehr benötigt werden, unterstrichen. 
Die Archivierungs- und Löschungspflicht von Behörden ist in Art 25 DSG geregelt. ^^ 
Da eine Archivierungspflicht in der DS-RL nicht vorgesehen ist, geht diese Bestimmung in 
dieser Hinsicht über die Vorgaben der RL hinaus. Aufgrund des vollharmonisierenden Cha- 
rakters der DS-RL liegt daher diesbezüglich eine mangelhafte Umsetzung vor. Wenn Behör- 
den bzw Beliehen personenbezogene Daten nicht mehr benötigen, haben sie diese im Einklang 
mit dem Archivgesetz!^^? dem Amt für Kultur zur Archivierung anzubieten (Art 25 Abs 1 
DSG).?" Gem Art 25 Abs 2 DSG haben die Behörden die Daten zu vernichten, wenn das 
Amt für Kultur nicht für archivwürdig hält. Die Pflicht zur Vernichtung fällt jedoch weg, wenn 
die Daten entweder anonymisiert sind oder zu Beweis- bzw Sicherungszwecken erhalten blei- 
ben müssen. Art 25 Abs 2 DSG normiert somit eine grundsätzliche Löschungspflicht der Be- 
hörde. Die Aufbewahrungspflicht der Behörden bezüglich personenbezogener Daten ist nach 
dem Einzelfall zu beurteilen, wobei es darauf ankommt, ob der Verarbeitungszweck erfüllt 
wurde. 1248 
Vernichtungen müssen irreversibel sein, um eine Wiederherstellung der Daten nach dem 
Stand der Technik auszuschliefsen.'^^ Gerade bei elektronischen Daten reicht eine einfache 
Lóschung nicht aus, um diese Irreversibilitát zu garantieren; vielmehr bedarf es einer ,physi- 
schen Löschung“ in Form der Zerstörung des Datenträgers inklusive sämtlicher allfälliger Si- 
cherungskopien.!^? Anonymisierungen stellen eine zulässige Alternative zur Vernichtung 
dar: Daten sind dann anonymisiert, wenn „eine Zuordnung zu einer Person aufgrund der Rest- 
daten“ unmöglich ist und auch nicht mehr wiederhergestellt werden kann!*>*; nur unter diesen 
  
1245 Diese Vorschrift rezipiert Art 21 chDSG. 
1246 1. GB11997/215, LR 432.1. 
17 $ auch die korrespondierende Pflicht der ,staatlichen Organe“ (also ua alle Landesbehórden) gem Art 7 
ArchivG. 
145 Vg] Mittelberger in LJZ 2003, 53; ausführlich auch Bühler in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 
21 chDSG, Rz 12. 
129 Vg] Bühler in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 21 chDSG, Rz 15. 
125? Bühler in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 21 chDSG, Rz 14. 
15! Vg] Waldmann/Bickel in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 12, Rz 117; Bühler in Maurer- 
Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 21 chDSG, Rz 16. 
224
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.