Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

7.9.2 Geltungsbereich 
Die DS-RL unterscheidet hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches nicht zwischen Behör- 
den und Privatpersonen als Verantwortliche für eine Datenverarbeitung, und enthält entspre- 
chend keine direkten Regelungsvorgaben, welche sich auf Behörden und Beliehene bezie- 
hen.!!°* Allerdings ist festzuhalten, dass die Bestimmungen der RL und die Voraussetzungen, 
welche an die Verarbeitung personenbezogener Daten gerichtet sind, auch die Datenverarbei- 
tung durch die öffentliche Hand miteinbeziehen: Dies ergibt sich insb aus Art 7 lit e DS-RL, 
welcher die Datenverarbeitung in „Ausübung öffentlicher Gewalt“ zur Erfüllung einer Auf- 
gabe, welche einem ôffentlichen Interesse dienlich ist, legitimiert.!!*° 
Die DS-GVO verfolgt diesbezüglich den Ansatz der DS-RL weiter!^9: Auch sie enthàlt 
keine besonderen Regelungsabschnitte für Datenverarbeitungen, welche durch Behórden bzw 
Beliehene vorgenommen werden. Zwar existieren vereinzelt Bestimmungen, welche sich auf 
Behórden als Verantwortliche beziehen; diese sind aber über die VO verstreut. Nichtsdestot- 
rotz sind Behörden Verantwortliche iSd Art 4 Z 7 DS-GVO, sodass auch diese insb die 
Grundsätze der Datenverarbeitung einzuhalten haben.!?" Somit fallen sie unter den persónli- 
chen Anwendungsbereich des DS-GVO. Der sachliche Anwendungsbereich, zusammenge- 
setzt aus dem Begriff der Daten und der Verarbeitung, ist dem Art 3 DS-GVO zu entneh- 
men!*; besondere Voraussetzungen wie zB ein óffentlich-rechtlicher Charakter des Rechts- 
verháltnisses existieren nicht. 
Art 6 Abs 2 DS-GVO sieht zusátzlich eine sogenannte , Flexibilisierungsklausel für den 
ôffentlichen Sektor“!!°° vor, wonach die Mitglied- bzw EWR-Vertragsstaaten die Móglich- 
keit haben, spezifische Vorschriften, welche die Datenverarbeitungen zur Erfüllung einer 
rechtlichen Verpflichtung (Art 6 Abs 1 lit c) bzw zur Erfüllung einer im óffentlichen Interesse 
liegenden Aufgabe oder in Ausübung óffentlicher Gewalt (lit e) betreffen, beibehalten oder 
  
15^ Vg] auch Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 7, Rz 10. 
155 Vg] dazu auch EU-FRA, Handbook, 85. 
156 Vg] Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 4, Rz 11. 
157 Vg] Gerhartl, Besonderheiten des óffentlichen Bereichs, in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung (2016), 
361 [362]. 
158 S dazu die Ausführungen in den Kapiteln 7.3.2.1.1 und 7.3.2.2.1. 
1159 Fercher/Riedl in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 21. 
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