Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Verarbeitungsvorgang in Form des ersten Erfassens von personenbezogenen Daten gemeint 
ist, sodass bereits vor dieser Handlung die Anmeldung erfolgt sein muss. 1° 
Bei einer Verletzung dieser Pflicht (durch keine oder unvollstándige Meldung) hat die 
Datenschutzstelle dem Inhaber der Datensammlung eine Frist zur Erfüllung dieser Pflicht ein- 
zuráumen (Art 29 Abs 3 DSV) — die Hóchstdauer der Frist ist jedoch nicht geregelt. Nach 
Verstreichen der gesetzten Frist kann die Datenschutzstelle die Registrierung der Datensamm- 
lung vornehmen oder —- sofern die Informationen nicht ausreichen oder die Gefahr einer Per- 
sónlichkeitsverletzung besteht — die Finstellung der Verarbeitung empfehlen. Es existiert 
keine gesetzliche Grundlage dafür, dass die Datenschutzstelle ein Verarbeitungsverbot aus- 
sprechen kann. Privatpersonen, welche ihre Registrierungspflicht vorsätzlich verletzen, bege- 
hen jedoch eine Übertretung und machen sich gerichtlich strafbar gem Art 40 Abs 2 lit a 
DSG.9?* [y der Regel wird es in solchen Fállen jedoch am geforderten Vorsatz fehlen, sodass 
die praktische Relevanz der Sanktion kaum vorhanden ist.!9?^? 
Die Formvorschriften im Zusammenhang mit der Führung und Übersendung des Verar- 
beitungsverzeichnisses sind strenger als im Rahmen der Meldung der Datensammlung unter 
dem DSG. In der Praxis werden sich jedoch dadurch kaum Unterschiede ergeben, da die 
schriftliche oder zumindest elektronische Übersendung der zu übermittelnden Informationen 
Usus ist. Durch die neu entstandene Pflicht zur Konsultation der Datenschutzstelle als Auf- 
sichtsbehórde ergeben sich hinsichtlich der Meldemodalitáten keine wesentlichen Veránde- 
rungen: Weiterhin ändert sich auch nichts daran, dass hinsichtlich der Form der Meldung 
keine gesetzlichen Vorgaben bestehen; in der Praxis wird wohl jedoch die Schriftlichkeit bzw 
die Meldung im elektronischen Wege beibehalten werden bzw sogar erforderlich sein. 
  
1097 So auch Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 16, Rz 20; Meier, Protection des 
données, Rz 1499; Ehrensperger/Belser in Maurer-Lambrou/Blechta, BSK chDSG?, Art 11a chDSG, Rz 25. 
1048 Die Zustándigkeit des Landgerichts ergibt sich aus Art 40 Abs 1 DSG, auf welchen Abs 2 implizit verweist 
(arg „Ebenso ist zu bestrafen. ..“). 
1049 Vgl Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 16, Rz 2. 
192
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.