Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Abs 3 DS-GVO)?"? und sind der betroffenen Person vor der Weiterverarbeitung mitzutei- 
len.?? In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der Zweckmàfiigkeit zu wahren, wonach 
der neue Zweck mit dem ursprünglichen vereinbar sein muss; alternativ ist dies der Fall, wenn 
die betroffene Person in die Verarbeitung zum neuen Zweck eingewilligt hat.?!^ 
In Liechtenstein regelt Art 5 Abs 2 DSG, dass als Mindestanforderung der Inhaber der 
Datensammlung dem Betroffenen va seine Identitát mitteilen, den Zweck der Datenverarbei- 
tung dartun und die „Kategorien“ der Datenempfánger (allerdings nicht deren Identitàt?^) 
nennen muss. Darüber hinaus ist der Betroffene auf seine Ansprüche auf Berichtigung der 
Daten?!$ und Auskunft über die Verarbeitung (Art 11 DSG) hinzuweisen. Ebenso ist der Be- 
troffene über die Folgen seiner Weigerung der Bekanntgabe seiner Daten zu informieren. 
In concreto bemisst sich der Umfang der Informationspflicht nach dem Einzelfall; Art 5 
Abs 2 DSG schreibt lediglich vor, welche Informationen dem Betroffenen in jedem Fall zu 
übermitteln sind.?!” Dies impliziert, dass der betroffenen Person je nach Einzelfall noch wei- 
tere Informationen mitzuteilen sind. Weder das Gesetz noch die Materialien geben jedoch 
Auskunft darüber, welche Informationen dies sein sollen. Auch gibt es hierzu bis dato keine 
Lehre oder Rsp. Mafsstab ist diesbezüglich wieder die Einhaltung des Grundsatzes von Treu 
und Glauben und die bereits weiter oben dargelegten Kriterien.?!? 
Im Hinblick auf die Frage, ob eine Informationspflicht ausschliefslich bei der Beschaffung der 
Daten besteht (wie es durch den Wortlaut des Art 5 Abs 1 DSG indiziert ist), oder ob dies 
auch im Falle einer nachtráglichen Ánderung des Verarbeitungszwecks vorgenommen werden 
muss, ist der Wortlaut des Gesetzes unklar und ergibt sich diesbezüglich auch nichts aus den 
Materialien. ME lebt diese Informationspflicht in einer solchen Situation wieder auf: Dies 
entspricht einerseits dem Grundsatz des historischen (schweizerischen) Gesetzgebers; solange 
der Betroffene bei der Beschaffung seiner Daten informiert wurde und die entsprechenden 
Informationen aktuell sind, muss er nicht nochmals informiert werden. Umgekehrt — wenn 
sich also diese Umstánde geàndert haben — hat eine neue und va aktuelle Information zu 
  
9? S dazu auch Erw 61 der DS-GVO. 
9513 Vg] Paal in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 13, Rz 33. 
914 § dazu die Ausführungen in Kapitel 7.4.5.1; vgl auch Erw 50 der DS-GVO. 
915 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 7. 
916 Djies dient der Wahrung des Grundsatzes der Datenrichtigkeit in Art 7 DSG. 
97 Vg] Epiney/Fasnacht in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 11, Rz 7. 
915 S Kapitel 7.5.1. 
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