Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

7.5.2 Umfang der Informationspflicht 
Gem Art 10 DS-RL sind der betroffenen Person zumindest die Identität des Verantwort- 
lichen (und allenfalls seines Vertreters), der spezifische Zweck der Datenverarbeitung und 
Informationen über Empfänger, die Verpflichtung bzw Freiwilligkeit der Datenübermittlung 
an den Verantwortlichen??? sowie Auskunfts- und Berichtigungsrechte hinsichtlich ihrer Da- 
ten mitzuteilen. Zentral ist dabei, dass die Erteilung der Informationen im Hinblick auf die 
jeweiligen Umstände dazu notwendig sein muss, um eine Datenverarbeitung im Einklang mit 
dem Grundsatz von Treu und Glauben zu gewährleisten. 
Die Informationen, welche gegenüber der betroffenen Person gem Art 11 DS-RL zu er- 
teilen sind, entsprechen im Wesentlichen jenen Informationen gem Art 10 DS-RL; anstelle 
der Information über die Verpflichtung bzw Freiwilligkeit der Datenübermittlung, welche für 
die Person aufgrund der Tatsache, dass ihre Daten bei einer Drittperson beschafft werden", 
nicht relevant ist, sind die Datenkategorien??!, welche verarbeitet werden, mitzuteilen. Wie 
schon in Art 10 DS-RL gilt auch hier, dass die Informationen in einem Ausmaß erteilt werden 
müssen, sodass dadurch eine Datenverarbeitung nach Treu und Glauben gewährleistet werden 
kann. 
Generell ist festzuhalten, dass es sich bei den gem der DS-RL zu erteilenden Informatio- 
nen um Mindestanforderungen handelt: Die nationalen Bestimmungen können somit über die 
europarechtlichen Vorgaben hinausgehen. Diese Vorschriften stellen somit, anders als es die 
DS-RL generell zum Ziel hat®®?, mindestharmonisierende Vorgaben dar. 
Die DS-GVO regelt den Umfang der Informationspflicht in ihren Art 13 Abs 1 und 2 
sowie Art 14 Abs 1 und 2. Dabei sind die in Abs 1 der jeweiligen Bestimmungen aufgezählten 
Informationen jedenfalls zu erteilen. Dazu gehören (weiterhin) die Identität des 
  
89 S dazu Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 10, Rz 13. 
9? Va] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 11, Rz 1; Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Art 11, 
Rz 1. 
?'! Da die Datenkategorien bei der Beschaffung der Daten bei der betroffenen Person selbst für diese durch die 
gestellten Fragen bereits eruierbar ist, erübrigt sich diesbezüglich ein Gebot unter Art 10 DS-RL; s Dammann/Si- 
mitis, EG-Datenschutz-RL, Art 10, Rz 11. 
9? Vg] hierzu bspw Erw 3 der DS-GVO; EuGH, Rs C-101/01, Lindqvist, Slg 2003, I-12971, Rz 95 f; darauf 
Bezug nehmend auch EuGH, Rs C-524/06, Huber /. Deutschland, S1g 2008, 1-9705, Rz 50 f. 
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