7.5.2 Umfang der Informationspflicht
Gem Art 10 DS-RL sind der betroffenen Person zumindest die Identität des Verantwort-
lichen (und allenfalls seines Vertreters), der spezifische Zweck der Datenverarbeitung und
Informationen über Empfänger, die Verpflichtung bzw Freiwilligkeit der Datenübermittlung
an den Verantwortlichen??? sowie Auskunfts- und Berichtigungsrechte hinsichtlich ihrer Da-
ten mitzuteilen. Zentral ist dabei, dass die Erteilung der Informationen im Hinblick auf die
jeweiligen Umstände dazu notwendig sein muss, um eine Datenverarbeitung im Einklang mit
dem Grundsatz von Treu und Glauben zu gewährleisten.
Die Informationen, welche gegenüber der betroffenen Person gem Art 11 DS-RL zu er-
teilen sind, entsprechen im Wesentlichen jenen Informationen gem Art 10 DS-RL; anstelle
der Information über die Verpflichtung bzw Freiwilligkeit der Datenübermittlung, welche für
die Person aufgrund der Tatsache, dass ihre Daten bei einer Drittperson beschafft werden",
nicht relevant ist, sind die Datenkategorien??!, welche verarbeitet werden, mitzuteilen. Wie
schon in Art 10 DS-RL gilt auch hier, dass die Informationen in einem Ausmaß erteilt werden
müssen, sodass dadurch eine Datenverarbeitung nach Treu und Glauben gewährleistet werden
kann.
Generell ist festzuhalten, dass es sich bei den gem der DS-RL zu erteilenden Informatio-
nen um Mindestanforderungen handelt: Die nationalen Bestimmungen können somit über die
europarechtlichen Vorgaben hinausgehen. Diese Vorschriften stellen somit, anders als es die
DS-RL generell zum Ziel hat®®?, mindestharmonisierende Vorgaben dar.
Die DS-GVO regelt den Umfang der Informationspflicht in ihren Art 13 Abs 1 und 2
sowie Art 14 Abs 1 und 2. Dabei sind die in Abs 1 der jeweiligen Bestimmungen aufgezählten
Informationen jedenfalls zu erteilen. Dazu gehören (weiterhin) die Identität des
89 S dazu Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 10, Rz 13.
9? Va] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 11, Rz 1; Ehmann/Helfrich, EG-Datenschutz-RL, Art 11,
Rz 1.
?'! Da die Datenkategorien bei der Beschaffung der Daten bei der betroffenen Person selbst für diese durch die
gestellten Fragen bereits eruierbar ist, erübrigt sich diesbezüglich ein Gebot unter Art 10 DS-RL; s Dammann/Si-
mitis, EG-Datenschutz-RL, Art 10, Rz 11.
9? Vg] hierzu bspw Erw 3 der DS-GVO; EuGH, Rs C-101/01, Lindqvist, Slg 2003, I-12971, Rz 95 f; darauf
Bezug nehmend auch EuGH, Rs C-524/06, Huber /. Deutschland, S1g 2008, 1-9705, Rz 50 f.
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