Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

auch strengere Verpflichtungen, was einer weiteren Stärkung der Rechte der betroffenen Per- 
son entspricht. Die in der VO neu ausdrücklich geregelten bzw jedenfalls weiterentwickelten 
Grundsätze der Transparenz und der Rechenschaftspflicht komplettieren das Bild eines stär- 
ker ausgestalteten Schutzes für die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen. 
Hinzu kommt, dass die unmittelbare Anwendbarkeit der Grundsätze auch für die EWR- 
Vertragsstaaten gegeben ist, da sich in Bezug auf die Relevanz der einschlägigen Vorschriften 
für den EWR keine Einschränkungen bzw Probleme im Zusammenhang mit dem Protokoll 1 
zum EWRA ableiten lassen. Die Änderungen, welche sich durch die DS-GVO ergeben, wir- 
ken sich somit direkt auf die EWR-Vertragsstaaten und damit auch auf Liechtenstein aus. 
7.5 Informationspflicht des Verantwortlichen 
7.5.1 Wesen der Informationspflicht 
Art 10 und 11 DS-RL regeln die Informationspflicht des Verantwortlichen gegenüber der 
betroffenen Person: Art 10 giltim Rahmen der Datenerhebung beim Betroffenen selbst, Art 11 
im Zuge des ersten Verarbeitungsvorgangs nach der Erhebung (dh Beschaffung) der Daten 
bei Dritten.?/! Zweck der Informationspflicht ist es, der betroffenen Person mit diesen Infor- 
mationen zu ermöglichen, die Situation hinsichtlich der Datenverarbeitung einzuschátzen und 
va von der Datenverarbeitung zu erfahren. Primàr steht diese Verpflichtung des Verant- 
wortlichen im Zusammenhang mit dem Grundsatz von Treu und Glauben.?^ Der Verantwort- 
liche muss die Information von sich aus?"^ erteilen; an eine bestimmte Form ist er nicht ge- 
bunden.?7 
Im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens und dessen Anwendungs- 
bereich wird in Art 16 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI eine Informationspflicht der 
  
87. S Jahnel, Datenschutzrecht, Rz 6/47. 
87 Vg] Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 10, Rz 1, 3. 
87 Vg] Erw 38 der DS-RL; Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 10, Rz 1. 
97^ Ist eine Behórde für die Datenverarbeitung verantwortlich, muss sie diesbezüglich von Amts wegen tätig 
werden; s auch Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 10, Rz 5. 
85 Vgl Dammann/Simitis, EG-Datenschutz-RL, Art 10, Rz 5. 
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