Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

oder negativ, verfügen, um auf deren Grundlage eine freie Entscheidung hinsichtlich der Da- 
tenverarbeitung treffen zu kénnen.’?® Diese Orientierungshilfe ist einerseits der DS-RL, aber 
auch der Judikatur des EuGH fremd: Die RL stellt, wie bereits erwáhnt, auf die Zweifellosig- 
keit der Einwilligung ab (ohne diese jedoch an Formvorschriften zu binden), und der EuGH 
erachtet ein blofses Unterrichten des Betroffenen und dessen darauffolgende Bestätigung des 
Betroffenen, vom Verarbeitungsvorgang Kenntnis genommen zu haben, für nicht ausrei- 
chend, um die Voraussetzungen für die ,zweifellosen Einwilligung" zu erfüllen.^7 
Eine Finwilligung in Datenverarbeitungen iSd Art 4 Abs 4 DSG, welche für den Betroffe- 
nen nachteilige Folgen hat, ist nicht per se unwirksam, sondern nur dann, wenn dieser Nachteil 
keinen Bezug zur Verarbeitung aufweist bzw im Hinblick auf die Verarbeitung unverhältnis- 
máhig ist."? Dies lásst sich im privatrechtlichen Bereich auch durch die arbeitsrechtliche Vor- 
schrift des 8 1173a Art 28a ABGB”? ableiten; iVm 8 1173a Art 113 Abs 1 ABGB wird fest- 
gehalten, dass eine Abweichung von der Bestimmung, dass ein Arbeitgeber Daten des Arbeit- 
nehmers nur dann verarbeiten darf, wenn diese dessen Eignung für das Arbeitsverhältnis be- 
treffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind, durch eine Abrede nicht 
möglich ist, woraus zu schließen ist, dass eine einschlägige Einwilligung des Arbeitnehmers 
stets als zweifelhaft einzustufen ist.” 
Der in Art 4 Abs 4 DSG verwendete Begriff der Freiwilligkeit als Gültigkeitsvorausset- 
zung der Einwilligung betont das Fehlen von Zwang bzw Druck bei der Abgabe der entspre- 
chenden Erklärunge als deren wesentliches Element.” Insofern wird dem Element der Zwei- 
fellosigkeit der Einwilligung, wie sie von Art 7 lit a DS-RL gefordert ist, zumindest indirekt 
Rechnung getragen. 
  
75$ Vg] zur Einwilligung eines aufgeklárten Patienten BGE 117 Ib 197, Erw 2a f, 200; 114 Ia 350, Erw 6, 358; 
119 II 456, Erw 2a, 458; darauf Bezug nehmend und zur Einwilligung in Datenverarbeitungen BuA 130/2008, 
21; Epiney in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutzrecht, 8 9, Rz 16. 
77 Ng] EuGH, Rs C-92/09 und C-93/09, Schecke und Eifert, Slg 2010, 1-11063, Rz 63 f. 
78 Vg] BuA 130/2008, 21. 
79 Das Individual- und Kollektivarbeitsrecht ist hauptsáchlich im liechtensteinischen ABGB geregelt; dies ist 
ein Unterschied zum ósterreichischen Pendant, wo lediglich grundlegende Bestimmungen zum Arbeitsrecht exis- 
tieren und das Gros der einschlägigen Vorschriften in einer Vielzahl von Spezialgesetzen geregelt ist. 
730 Val Mittelberger in LJZ 2006, 136. 
731 Vg] hierzu auch BBl 2003 2101 [2127]; BuA 130/2008, 21; Epiney in Belser/Epiney/Waldmann, Datenschutz- 
recht, 8 9, Rz 18. 
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