Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

Voraussetzungen erfüllt sein. Im Falle der lit f ist eine Abwägung zwischen den berechtig- 
ten9?7 Interessen des Verantwortlichen“® resp des Dritten und den schutzbedürftigen grund- 
rechtlichen Interessen bzw Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Person vorzunehmen; 
dabei muss das Interesse des Verantwortlichen für die Zulässigkeit der Datenverarbeitung 
mindestens gleich zu gewichten sein.9 Die Mitglied- und EWR-Vertragsstaaten können auf 
der Grundlage Art 6 Abs 2 DS-GVO spezifische, die Voraussetzungen präzisierende Vor- 
schriften betreffend die lit c bis e des Art 6 Abs 1 DS-GVO erlassen®”’, wobei diese Normen 
eine rechtmäßige und faire Datenverarbeitung gewährleisten müssen und gleichzeitig hin- 
sichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzung konkretisierenden Charakter haben können.“”* 
Art 6 Abs 3 DS-GVO sieht im Hinblick auf die für Abs 1 lit c bis e notwendigen Rechts- 
grundlagen vor, dass sich die einschlägigen Vorschriften aus der VO selbst, dem sonstigen 
Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten (resp EWR-Vertragsstaaten) ergeben kön- 
nen?" , wobei die Vorschriften der VO einen fixen Rahmen darstellen, innerhalb dessen sich 
die Normen iSd Art 6 Abs 3 DS-GVO bewegen können, wodurch der VO entsprechend ein 
Rahmencharakter verliehen wird.9 Derartige Vorschriften können einerseits Gesetze im for- 
mellen Sinn, andererseits grundsätzlich aber auch allgemein verbindliche, generell-abstrakte 
Verordnungen sein.9"* Dabei müssen in einer solchen Norm die Zwecke der Datenverarbei- 
tung festgelegt und zudem geregelt sein, ob der Verantwortliche eine Behörde, eine „andere 
unter das óffentliche Recht fallende natürliche oder juristische Person* oder, sofern das óf- 
fentliche Interesse dies rechtfertigt, eine Privatperson ist.9/ Ein Verstofs gegen den Grundsatz 
der Rechtmäßigkeit stellt eine (meldepflichtige®”®) Verletzung des Schutzes personenbezoge- 
ner Daten dar.°77 
  
567 Vgl Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 6, Rz 28. 
668 Als solche kommen zB Werbezwecke, die Durchsetzung von Rechtsansprüchen, die Verhütung von Straftaten 
wie Betrug und Geldwäscherei oder die persönliche Sicherheit in Frage; vgl Feiler/Forgö, EU-DSGVO, Art 6, 
Rz 7; Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 6, Rz 28. 
569 Vgl Fritz in Jahnel, Datenschutzrecht — Jahrbuch 16, 29. 
57 Vg] Kastelitz in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 106. 
571 Vgl Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 6, Rz 32. 
87 Vg] auch Erw 40 der DS-GVO. 
87 Vg] Frenzel in Paal/Pauly, Datenschutz-Grundverordnung, Art 6, Rz 43. 
87^ Vg] Erw 41 der DS-GVO. 
675 Vgl Erw 45 der DS-GVO; s auch Feiler/Forgó, EU-DSGVO, Art 6, Rz 12. 
876 Art 33 DS-GVO. 
7 $ dazu Art 4 Z 12 DS-GVO. 
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