Volltext: Das liechtensteinische Datenschutzrecht im Lichte der europischen Datenschutz-Grundverordnung

7.3.2 Sachlicher Geltungsbereich 
7.3.2.1 Der Datenbegriff 
7.3.2.1.1 Der Datenbegriff in der DS-RL und der DS-GVO 
Der Datenbegriff gem Art 2 lit a DS-RL umfasst ,alle Informationen über eine bestimmte 
oder bestimmbare (natürliche?9") Person“, wobei eine Person dann bestimmbar ist, wenn ihre 
Identifikation auf direktem oder indirektem Wege móglich ist."9? Wenn die Daten in einer 
Weise anonymisiert ist, dass eine Identifikation des Betroffenen nicht móglich ist, finden die 
Schutzbestimmungen der RL keine Anwendung."9? 
Der Datenbegriff in der DS-GVO entspricht im Wesentlichen jenem in der DS-RL, ist 
aber insoweit modernisiert, als er hinsichtlich der Bestimmbarkeit einer Person auch Standort- 
daten und Online-Kennungen sowie Merkmale der genetischen Identitát?" als mógliche Mit- 
tel aufzáhlt. Im Bezug auf die Person, auf welche sich die Daten beziehen, verwendet die VO 
die Begriffe „identifiziert“ (also die unverwechselbare Kennzeichnung einer Person als eben- 
diese?/) und ,identifizierbar* anstelle von ,bestimmt* und ,bestimmbar“. Für die Identifi- 
zierbarkeit einer Person gilt als Kriterium, dass hierfür alle Mittel zu berücksichtigen sind, 
welche ,nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich* genutzt werden, wobei der damit ver- 
bundene Zeit- und Kostenaufwand zu berücksichtigen ist und — unter Berücksichtigung der 
technologischen Méglichkeiten — auch als Abgrenzungsmerkmal dient®’?; hier ist mE darauf 
abzustellen, ob der betriebene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum Zweck der 
Identifikation der betroffenen Person steht. Anonyme Informationen fallen nicht unter den 
Anwendungsbereich der VO.°”* 
Die DS-GVO definiert den Begriff der nunmehr „besonderen Kategorien“ personenbezo- 
gener Daten in Art 9 Abs 1, der im Wesentlichen und insb hinsichtlich des grundsátzlichen 
  
567 Zum weiter gefassten geschützten Personenkreis im DSG s Kapitel 7.3.1.1. 
599 Gem Art 2 lit a DS-RL bezieht sich die Identifizierbarkeit insbesondere auf die ,Zuordnung zu einer Kenn- 
nummer, oder zu einem oder mehreren spezifischen Elementen, die Ausdruck ihrer physischen, physiologischen, 
psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität sind“. 
39 Vgl Erw 26 der DS-RL. 
570 Hierbei wird va auf die Zuordenbarkeit mittels aus einer DNA-Analyse gewonnenen Informationen ange- 
spielt. 
”1 Vgl Bergauer, Personenbezogene Daten, in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung, 43 [52]. 
57 Vg] Erw 26 der DS-GVO. 
573 Vgl Fritz in Jahnel, Datenschutzrecht — Jahrbuch 2016, 11. 
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