2.2 Beziehungen Liechtensteins zum Deutschen Reich
Neben der grösstmöglichen Nähe zur Schweiz, bemühte sich Liechtenstein gleichzei-
tig, den Schein eines gewissen Nahverhältnisses zum Deutschen Reich aufrechtzuer-
halten. Innerhalb des Landes wuchs die Angst vor dem Deutschen Reich zusehends,
gegen aussen hin gab man sich jedoch freundschaftlich mit dem mächtigen Nach-
barn. So tauschte Fürst Franz Josef Il. regelmässig Telegramme mit Adolf Hitler aus,
um ein kameradschaftliches Verhältnis aufrecht zu erhalten. Obwohl es sich meist
bloss um banale Glückwunschtelegramme zu Geburtstagen oder Jahreswechseln
handelte, sind diese alles andere als irrelevant. Hitler verdankte diese Telegramme
stets schriftlich, was durchaus einer Anerkennung gleichkam. Dieser schriftliche Aus-
tausch machte zwar den Anschein eines Nahverhältnisses zweier befreundeter Staa-
ten, Normalität herrschte in den deutsch-liechtensteinischen Beziehungen allerdings
nie wirklich. Vielmehr waren die fürstlichen Telegramme blosse Höflichkeitsgesten,
darüber hinaus enthielten sie auch taktische Formulierungen, mit welchen der Fürst
jeden Anschein von Deutschlandfeindlichkeit in Liechtenstein zu vertuschen versuch-
te. Fürst Franz Josef Il. vermied jegliche Provokation Hitlers, denn für ihn standen
seine Besitztümer in Österreich auf
Liedytenfteinifhes Landes-Sefesblatt.
ic. 1939. » 13. —— = 2. September 1939. dem Spiel. Die fürstlichen Besitzungen,
welche in Niederósterreich und am
Derfaffungs-Sefet
betreffend Bevollmäctigung der Regierung zur Anordnung Randgebiet der Tschechoslowakei
Friegswirtfhaftlider Maßnahmen.
lagen, befanden sich auf deutschem
Dem Befehluffe des Landtages v 2.9 ber 1939 : : 1
eile 206 0 € ug ae m Ped Hoheitsgebiet und unterstanden somit
Art. 1. .
Angefidts des Ernfted der internationalen Lage bevollmäch- deutscher Gesetzgebung. Der Zugriff
tigt der Landtag die fürftlíóe Regierung zur Vornabme und
Derfügung aller ihr geeignet erfheinenden Maßnahmen zur auf die fürstlichen Besitzungen war der
Ordnung der liechtenfteinifhen Wirtfhaft und Sicherung der
Dedung der Lebenébedürfnifie des liechtenfteinifhen Doltes.
Inébejondere wird die Regierung ermächtigt, fhweizerifhe Ge- deutschen Reichsbehörde jederzeit
fege und Derordnungen, die friegéwirtfdafilide Mañnabmen
beeinbalten, fiir Liedytenftein anwendbar zu erklären. + |e 1 1
möglich und auch eine Enteignung
Art. 2
Diefes Gef itd alé dringlid erflà d tritt mit de =
ont ed Tn nied 21g Singh erbiBet ww vit mit em hatte problemlos vollzogen werden
Badu, am 2. September 1939 können. Ohne jene kostbaren Güter
gez. Frans Jofef. aber hätte der Fürst im Land nur noch
Bürftlide Regierung:
gez. Dr. Boop. als ärmliches Staatsoberhaupt leben
können. Der Reichtum, welcher dem
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