Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
1 Begriff der Genossenschaft im liechtensteinischen Recht 
Im liechtensteinischen Recht bestehen drei unterschiedliche Legaldefinitionen des Genossenschaftsbe- 
griffs, da drei verschiedenen Organisationsformen von Genossenschaften bestehen. Dies sind die pri- 
vatrechtlichen Genossenschaften, die Bürgergenossenschaften sowie die Europäischen Genossenschaf- 
ten (SCE). 
Im Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)? werden Genossenschaften in Art 428 Abs 1 wie folgt de- 
finiert: ,,Die Genossenschaft ist eine als Kórperschaft organisierte Verbindung einer nicht geschlossenen 
Zahl von Personen oder Handelsgesellschaften, deren Hauptzweck in der Fórderung oder Sicherung 
bestimmter wirtschaftlicher Interessen ihrer Mitglieder in gemeinsamer Selbsthilfe besteht.“ 
Im Gesetz über Bürgergenossenschaften (BüGG)* werden diese als Körperschaften des öffentlichen 
Rechts definiert, die aus ihren Mitgliedern bestehen und sich im Rahmen des gesetzlich definierten Re- 
gelungsverfahrens gebildet haben. Gemäss Art 2 BüGG ist es ihr Ziel, in Fortführung der alten Rechte 
und Übungen das Genossenschaftsgut zu verwalten und zu wahren und ihren Mitgliedern Anteil an 
dessen Nutzung zu gewähren. 
Unter Europäischen Genossenschaften (SCE) wiederum sind diejenigen Genossenschaften zu verstehen, 
die in Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Europáische Genossenschaft gegründet 
wurden. Diese finden dank ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen auch in Liechtenstein Anwendung. 
Gemäss Art 1 Abs 2 der SCE-VO zeichnen sich SCE dadurch aus, dass Mitgliederzahl und Grundkapital 
veränderlich sind, letzteres in Geschäftsanteile zerlegt ist und der Hauptzweck in der Bedarfsdeckung 
oder Fórderung wirtschaftlicher oder sozialer Tütigkeiten der Genossenschafter liegt. 
Diese unterschiedlichen Definitionen sowie die weiteren Vorschriften zu den jeweiligen Genossen- 
schaftsformen werden in den einzelnen Kapiteln dieser Arbeit genauer beleuchtet. Davor ist zum besse- 
ren Verständnis der unterschiedlichen Definitionselemente ein Blick in Herkunft und Geschichte der 
genossenschaftlichen Organisationsformen hilfreich. 
  
3 Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) vom 20. Januar 1926, LGBI 1926/4, LR 216.0. 
* Gesetz vom 20. März 1996 über die Bürgergenossenschaften (BÜGG), LGBI 1996/77, LR 141.1. 
5 VO (EG) 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE), ABI L 2003/207, 
1 (SCE-VO).
	        

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