Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
8 Schlussbetrachtungen 
Dieser Überblick über die rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein zeigt 
die Vielfalt der unterschiedlichen Genossenschaftsformen auf drei verschiedenen gesetzlichen Grund- 
lagen auf. 
Während Genossenschaften in Liechtenstein bis zum Anfang des letzten Jahrhunderts für viele Einwoh- 
ner existenzielle Bedeutung hatten, ist dies heute meistens nicht mehr der Fall. Trotzdem ist das Genos- 
senschaftswesen weiterhin sehr verbreitet und im Alltag präsent, wie sich nur schon am bedeutenden 
Anteil von 42,6 % der Landesfläche ablesen lässt, der sich weiterhin im Eigentum von Genossenschaften 
befindet. Zudem hat mit der Schaffung der ersten Wohnbaugenossenschaft in Liechtenstein vor zwei 
Jahren das Genossenschaftswesen im Kontext der beschränkten Landesfläche eine neue Facette erhalten. 
Es ist davon auszugehen, dass diese das Bild des Genossenschaftswesens in Liechtenstein über die 
nächsten Jahre massgeblich beeinflussen wird. 
Die Bürgergenossenschaften befinden sich am Schluss der ersten Jahre des Aufbaus und der Konsoli- 
dierung. Sie werden sich in den nächsten Jahren verstärkt einer Bewährungsprobe stellen und ihre Le- 
gitimität beweisen müssen. Eine mögliche Antwort besteht darin, dass sich die Bürgergenossenschaften 
vermehrt für neue Mitglieder öffnen und gewisse Nutzungen auch Nichtmitgliedern gestatten, um die 
gesellschaftliche Akzeptanz abzusichern und zu verbreitern. 
Die Europäischen Genossenschaften (SCE) sind in Liechtenstein proportional stark vertreten. Es ist vor- 
stellbar, dass dank der kurzen Wege und weiterer Standortvorteile im internationalen Gesellschaftswe- 
sen mit steigendem Bekanntheitsgrad der Rechtsform noch mehr Europäische Genossenschaften in 
Liechtenstein gegründet werden. 
Die gesetzgebenden Akteure seien abschliessend daran erinnert, dass die Regelung des privatrechtlichen 
Genossenschaftswesens im PGR nicht direkt von derjenigen im Schweizer OR inspiriert ist. Vorlage 
war vielmehr ein Entwurf dazu aus dem Jahr 1919, der in der Schweiz noch massgeblich überarbeitet 
wurde. Entsprechend wird eine unreflektierte Übernahme heutiger Regelungen des OR ins PGR der 
spezifisch liechtensteinischen Ausgestaltung des Genossenschaftsrechts nicht gerecht und kann zu Un- 
stimmigkeiten führen. Darauf sollte bei Anpassungen der Regelung im PGR verstärkt Bedacht genom- 
men werden. 
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