Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
Mitgliedschaft: Entsprechend dem Prinzip der offenen Tür können gemäss Art 438 Abs 1 PGR in eine 
bestehende eingetragene Genossenschaft jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden. Statutarische 
Beschränkungen sind möglich. Gleiches gilt auch für Europäische Genossenschaften. Für kleine 
Genossenschaften sieht Art 485 Abs 1 PGR ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Mitgliedschaft in den 
Statuten als vererblich vorzusehen. Dies ist gestützt auf das historische Erbe insbesondere bei den 
Alpgenossenschaften bis heute noch verbreitet der Fall, womit nicht mehr von einer offenen Tür 
gesprochen werden kann. Dies gilt auch für die Bürgergenossenschaften, bei denen die Mitgliedschaft 
gemäss Art 3 Abs 2 BüGG an eine Abstammung von oder Heirat mit einem Mitglied sowie die 
Liechtensteiner Staatsbürgerschaft geknüpft ist. Abs 3 der gleichen Bestimmung enthält weiter eine 
Öffnungsklausel, die es den einzelnen Bürgergenossenschaften freistellt, darüber hinaus auch weitere 
Liechtensteiner Staatsbürger aufzunehmen, sofern sie keiner anderen Bürgergenossenschaft angehören. 
Davon haben nur zwei Bürgergenossenschaften Gebrauch gemacht. 
Haftung: Für die Verbindlichkeiten der PGR-Genossenschaften haftet das Genossenschaftsvermögen in 
der Regel ausschliesslich. ?? Mittels statutarischer Regelung kann die Haftung auch auf die 
Genossenschafter ausgedehnt werden, beschränkt oder unbeschränkt (Solidargenossenschaft). Auch 
differenzierte Regelungen für verschiedene Gruppen von Genossenschaftern sind. móglich. ?^ Bei 
Bürgergenossenschaften haften die Mitglieder in jedem Fall für ein allfälliges Defizit, „im Verhältnis 
ihres Anteils an der Nutzung“. ?5 Bei Europäischen Genossenschaften haftet ein Mitglied ohne 
anderslautende statutarische Regelung im Umfang des eingezahlten Geschäftsanteils. Im Fall einer 
solchen beschränkten Haftung ist der Firma der Genossenschaft der Zusatz „mit beschränkter Haftung“ 
anzufügen. 
Organisation: Das PGR schreibt hinsichtlich der Organisation von eingetragenen Genossenschaften drei 
Organe zwingend vor, nämlich die Generalversammlung, die Verwaltung sowie die Revisionsstelle. 
Gleiches gilt gemäss Art 8 BüGG auch für die Bürgergenossenschaften, wobei die Organe als 
Genossenschaftsversammlung, | Genossenschaftsvorstand sowie  Rechnungsrevisoren bezeichnet 
werden. Auch Europäische Genossenschaften verfügen grundsätzlich über eine dreigliedrige 
Organisation, wobei die Verwaltung entweder durch ein einziges Verwaltungsorgan (monistisches 
System) oder nach dem dualistischen System durch ein Aufsichts- und ein Leitungsorgan 
wahrgenommen werden kann. ?* Durch diese Wahlmóglichkeit wird den unterschiedlichen 
Rechtstraditionen der EU-Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Liechtenstein lásst beide Móglichkeiten 
  
223 Art 459 Abs 1 PGR. 
224 Art 459 Abs 3 PGR. 
25 Art 7 BüGG. 
226 Art 36 ff SCE-VO. 
61
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.