Genossenschaftswesen Liechtenstein
Mitgliedschaft: Entsprechend dem Prinzip der offenen Tür können gemäss Art 438 Abs 1 PGR in eine
bestehende eingetragene Genossenschaft jederzeit neue Mitglieder aufgenommen werden. Statutarische
Beschränkungen sind möglich. Gleiches gilt auch für Europäische Genossenschaften. Für kleine
Genossenschaften sieht Art 485 Abs 1 PGR ausdrücklich die Möglichkeit vor, die Mitgliedschaft in den
Statuten als vererblich vorzusehen. Dies ist gestützt auf das historische Erbe insbesondere bei den
Alpgenossenschaften bis heute noch verbreitet der Fall, womit nicht mehr von einer offenen Tür
gesprochen werden kann. Dies gilt auch für die Bürgergenossenschaften, bei denen die Mitgliedschaft
gemäss Art 3 Abs 2 BüGG an eine Abstammung von oder Heirat mit einem Mitglied sowie die
Liechtensteiner Staatsbürgerschaft geknüpft ist. Abs 3 der gleichen Bestimmung enthält weiter eine
Öffnungsklausel, die es den einzelnen Bürgergenossenschaften freistellt, darüber hinaus auch weitere
Liechtensteiner Staatsbürger aufzunehmen, sofern sie keiner anderen Bürgergenossenschaft angehören.
Davon haben nur zwei Bürgergenossenschaften Gebrauch gemacht.
Haftung: Für die Verbindlichkeiten der PGR-Genossenschaften haftet das Genossenschaftsvermögen in
der Regel ausschliesslich. ?? Mittels statutarischer Regelung kann die Haftung auch auf die
Genossenschafter ausgedehnt werden, beschränkt oder unbeschränkt (Solidargenossenschaft). Auch
differenzierte Regelungen für verschiedene Gruppen von Genossenschaftern sind. móglich. ?^ Bei
Bürgergenossenschaften haften die Mitglieder in jedem Fall für ein allfälliges Defizit, „im Verhältnis
ihres Anteils an der Nutzung“. ?5 Bei Europäischen Genossenschaften haftet ein Mitglied ohne
anderslautende statutarische Regelung im Umfang des eingezahlten Geschäftsanteils. Im Fall einer
solchen beschränkten Haftung ist der Firma der Genossenschaft der Zusatz „mit beschränkter Haftung“
anzufügen.
Organisation: Das PGR schreibt hinsichtlich der Organisation von eingetragenen Genossenschaften drei
Organe zwingend vor, nämlich die Generalversammlung, die Verwaltung sowie die Revisionsstelle.
Gleiches gilt gemäss Art 8 BüGG auch für die Bürgergenossenschaften, wobei die Organe als
Genossenschaftsversammlung, | Genossenschaftsvorstand sowie Rechnungsrevisoren bezeichnet
werden. Auch Europäische Genossenschaften verfügen grundsätzlich über eine dreigliedrige
Organisation, wobei die Verwaltung entweder durch ein einziges Verwaltungsorgan (monistisches
System) oder nach dem dualistischen System durch ein Aufsichts- und ein Leitungsorgan
wahrgenommen werden kann. ?* Durch diese Wahlmóglichkeit wird den unterschiedlichen
Rechtstraditionen der EU-Mitgliedstaaten Rechnung getragen. Liechtenstein lásst beide Móglichkeiten
223 Art 459 Abs 1 PGR.
224 Art 459 Abs 3 PGR.
25 Art 7 BüGG.
226 Art 36 ff SCE-VO.
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