Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
7 Vergleich der Genossenschaften gemäss PGR, BüGG und SCE-VO 
Zur Ergänzung und zum Abschluss dieses Überblicks über die rechtliche Ausgestaltung des Genossen- 
schaftswesens in Liechtenstein soll anhand einiger gesellschaftsrechtlicher Grundthemen schlagwortar- 
tig versucht werden, die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede zwischen den drei rechtlichen Genos- 
senschaftsregelungen des liechtensteinischen Rechts herauszubilden. 
Juristische Persönlichkeit: Diesbezüglich gibt es keine Unterschiede, alle drei Genossenschaftsformen 
verfügen über die Juristische Persönlichkeit. Als somit selbständiges Rechtssubjekt sind sie von ihren 
jeweiligen Mitgliedern unabhängig und im Rechtverkehr rechts- und handlungsfähig. 
Mindestkapital: Nur eine SCE muss über ein Mindestkapital in Hôhe von CHF, EUR oder USD 30°000 
verfügen. ?!® Für Genossenschaften nach den Bestimmungen des PGR ist kein Mindestkapital 
vorgesehen, auch bei Bürgergenossenschaften nicht. 
Registerpublizität: Eine Eintragungspflicht im Handelsregister besteht für PGR-Genossenschaften je 
nach Ausgestaltung (eintragungspflichtig oder nicht eintragungspflichtig). Bürgergenossenschaften und 
Europäische Genossenschaften sind in jedem Fall im Handelsregister einzutragen. Die Eintragung einer 
SCE sowie die Löschung einer solchen werden neben der nationalen Veröffentlichung auch im Amts- 
blatt der Europäischen Union publiziert??? Allen anderen Genossenschaftsformen steht eine solche Pub- 
lizitütsplattform mit internationaler Ausstrahlung nicht zur Verfügung. 
Mindestanzahl Gründungsmitglieder: Für die Gründung einer SCE sind mindestens fünf natürliche oder 
  
juristische Personen mit (Wohn)Sitz in mindestens zwei Mitgliedstaaten nótig.? Für PGR-Genossen- 
schaften hingegen gibt es keine gesetzlich normierte Mindestanzahl Genossenschafter.?' Die Legalde- 
finition der Genossenschaft in Art 428 Abs 1 PGR geht jedoch implizit von mindestens zwei Grün- 
dungspersonen aus, spricht sie doch von „Personen“ in Mehrzahl und postuliert den Hauptzweck der 
gemeinsamen Selbsthilfe, was logischerweise eine Mehrzahl von Personen voraussetzt.?? Für Bürger- 
genossenschaften ist ebenfalls keine Mindestanzahl Genossenschafter vorgesehen, wobei in diesen Fil- 
len durch die historische Herkunft implizit von einer Mehrzahl von Genossenschaftern ausgegangen 
wurde. 
  
718 Art 3 Abs 4 SCE-VO iVm Art 5 SCE-Gesetz. 
219 Art 13 SCE-VO iVm Art 7 SCE-Gesetz. 
220 Art 1 und 2 der SCE-VO. In diesem Zusammenhang ist der liberale Ansatz in Art 8 des SCE-Gesetzes bemerkenswert, 
wonach sich auch bestimmte Gesellschaften an der Gründung beteiligen können, deren Hauptverwaltung ausserhalb des 
EWR liegt, beispielsweise in der Schweiz. 
221 Anders Art 831 Abs 1 OR, wonach bei der Gründung einer Schweizer Genossenschaft mindestens sieben Mitglieder betei- 
ligt sein müssen. 
22 7u gleichem Schluss kommt Marxer, Lünderbericht Liechtenstein 725, sowie Frick/Thiede, Unternehmensführung 31. 
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