Genossenschaftswesen Liechtenstein
5.2 Nicht eingetragene Genossenschaften (Kleine Genossenschaften)
5.2.1 Überblick über die rechtlichen Grundlagen
Die nicht eingetragenen Genossenschaften werden vom PGR als ‚kleine Genossenschaften‘ bezeich-
net. Sie sind in Kapitel G, dem letzten Kapitel des Genossenschaftsrechts, in Art 483—495 PGR gere-
gelt. Diese werden in sieben Abschnitte unterteilt wie folgt:
I. ImAllgemeinen (Art 483 PGR)
IL Entstehung (Art 484 PGR)
IIl. Mitgliedschaft (Art 485-489 PGR)
IV. Organisation (Art 490-491 PGR)
V. Auflósung (Art 492 PGR)
VI. Nutzungsgenossenschaften kraft Gesetzes (Art 493-494 PGR)
VII. Vorbehalt (Art 495 PGR)
Den Geist dieser Bestimmungen umschreiben die Autoren des PGR im erláuternden Bericht zum PGR
gleich selbst. *Sind schon die eingetragenen Genossenschaften móglichst frei geregelt, so ist eine noch
freiere Regelung für die kleineren Genossenschaften (Art. 483 ff) vorgesehen. Sie lehnt sich an das
Vereinsrecht an.” 55
Entsprechend dieser Geisteshaltung umschreibt die Legaldefinition in Art 483 Abs 1 PGR kleine Ge-
nossenschaften nicht abstrakt sondern durch verschiedene beispielhafte Aufzählungen. Zuerst werden
unterschiedliche Tierzuchtgenossenschaften genannt, anschliessend Genossenschaften mit einem ,órt-
lich und sachlich beschránkten Wirkungskreis*, zuletzt Genossenschaften mit einem ,,mit Grund und
Boden verbundenen gemeinsamen Zweck“. Bei der ersten und dritten Kategorie wird die Aufzählung
abgeschlossen mit den Öffnungsklauseln „und ähnliche“ sowie „und dergleichen“. Das bei allen drei
Kategorien eingeschobene „wie“ stellt klar, dass es sich lediglich um nicht abschliessende Aufzühlungen
möglicher Beispiele handelt. Einzig in der Tatsache, dass alle Beispiele aus einem landwirtschaftlichen
Kontext stammen, kann ein einschränkendes Element erblickt werden.
Zur Gründung einer kleinen Genossenschaft als juristischer Person bedarf es gemáss Art 483 iVm 484
PGR gleich wie bei den eingetragenen Genossenschaften schriftlicher Statuten sowie der Bestellung der
Organe, allenfalls durch eine konstituierende Generalversammlung. Die Eintragungspflicht ins Handels-
register jedoch entfállt. Auch hinsichtlich kleiner Genossenschaften setzt das PGR keine Mindestanzahl
Mitglieder fest, womit die dort angestellten Überlegungen auch hier Gültigkeit haben und zwei Mitglie-
der genügen.
135 Beck/Beck, Kurzer Bericht 318.
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