Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
der von den Genossenschaftern für ihren eigenen Bedarf in unsicheren Zeiten anzulegenden Brennstoff- 
vorráte^. In Abs 2 wird die Genossenschaft ausdrücklich als „Institution der gemeinsamen Selbst- 
hilfe* defimert.'^' Im Jahr 2013 hat sie sich aufgelöst. 
5.1.2.8 Solargenossenschaft Liechtenstein 
Abschliessend soll mit der seit 1992 bestehenden Solargenossenschaft Liechtenstein noch eine weitere 
eingetragene Genossenschaft erwähnt werden, welche in den vergangenen Jahren immer wieder breite 
Beachtung gefunden hat und bis heute aktiv ist. Gemäss der Zweckbestimmung in Art 2 der Statuten 
fördert sie „die Installation und den Betrieb von Anlagen zur Nutzung der Erneuerbaren Energien [...] 
setzt sich für die Nutzung der Erneuerbaren Energien durch die öffentliche Hand ein“ und „informiert 
die Öffentlichkeit über die Nutzung der Erneuerbaren Energien.^?? 
Neben den unzähligen öffentlichen Informationsveranstaltungen zum Themenbereich der erneuerbaren 
Energien, in den letzten Jahren vermehrt zur Frage der möglichen Nutzung der Windenergie in Liech- 
tenstein!?, ist die Solargenossenschaft Liechtenstein auch mit ihren eigenen Solaranlagen in Erschei- 
nung getreten, vor allem den grossen Photovoltaik-Anlagen auf den Rheinbrücken Bendern-Haag und 
Vaduz-Sevelen sowie auf den Tribünendáchern des Rheinparkstadions Vaduz." 
  
3! Ausführlich dazu: Genossenschaft für Heizól-Lagerhaltung im Fürstentum Liechtensiein (Hrsg), Erdól-Politik der Welt- 
mächte, Heizôl-Vorsorge im Fürstentum Liechtenstein (1973) 8. 
13? Statuten vom August 2012, einsehbar unter www.solargenossenschaft.li (abgefragt am 7. April 2016). 
33 Eine Ausführliche Dokumentation der Tátigkeiten findet sich auf der Webseite der Solargenossenschaft Liechtenstein: 
www.solargenossenschaft.li/index.php/download (abgefragt am 9. April 2016). 
33^ Deren Leistung kann verfolgt werden unter http://chart.solargenossenschaft.li/index.php (abgefragt am 9. April 2016). 
40
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.