Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
- Art 449 Abs 1 PGR?, wonach die Mitgliedschaft an einer Genossenschaft „nach den Statuten 
das Eigentum eines Grundstückes oder einen wirtschaftlichen Betrieb zur Voraussetzung ha- 
ben" kann, entspricht wortgleich der Bestimmung im PGR-Entwurf sowie in Art 850 Abs 1 OR. 
Im OR-Entwurf 1919 war dies noch leicht anders formuliert. 
- Art457 Abs 1 PGR hält seit Erlass des PGR unverändert fest: „Die Statuten regeln die Beitrags- 
und Leistungspflicht. Diese Formulierung entspricht Wort für Wort Art 867 Abs 1 OR, tauchte 
jedoch in den Entwürfen zum PGR sowie zum OR überhaupt nicht auf. 
Im Rahmen der vorliegenden Arbeit konnten Wechselwirkungen zwischen den Revisionsarbeiten in der 
Schweiz nach dem Entwurf Huber von 1919 und dem PGR nicht weiter verfolgt werden. Einerseits liegt 
aufgrund der Chronologie der Ereignisse auf der Hand, dass nicht nur der Entwurf Huber, sondern auch 
die weiteren Diskussionen und Entwürfe in der Schweiz Eingang in die Ausarbeitung des PGR gefunden 
haben kónnten.^ Andererseits wáre es nicht überraschend, wenn auch in der Schweiz das PGR in den 
Beratungen zwischen 1926 und 1936 Beachtung gefunden hátte. So hatte die liechtensteinische Regie- 
rung nach Erlass des PGR mehrere Exemplare an Exponenten der Eidgenossenschaft sowie an Schwei- 
zer Universitäten verschickt.” Zudem war PGR-Mitautor Emil Beck als schweizerisch-liechtensteini- 
scher Doppelbürger?* auch in der Schweiz kein Unbekannter, nachdem er als Sekretür der Expertenkom- 
mission zum Entwurf 1919 fungiert hatte und in dieser Funktion in der Botschaft des Bundesrats na- 
mentlich erwühnt wurde." Seine Verbindungen zu Liechtenstein, so insbesondere auch seit 1919 seine 
Funktion als diplomatischer Vertreter Liechtensteins in Bern, dürften auch im Schweizer Umfeld nicht 
verborgen geblieben sein. 
Trotzdem ist festzustellen, dass sich in der Botschaft des Bundesrats vom 21. Februar 1928 an die Bun- 
desversammlung zur Revision der Titel 24 bis 33 des schweizerischen Obligationenrechts ^, die damit 
auch eine Neuregelung des Genossenschaftsrechts umfasste, kein einziger Hinweis auf das neue liech- 
tensteinische Gesellschaftsrecht im PGR aus dem Jahr 1926 befindet. Hingegen wird auf die rechtlichen 
Entwicklungen in den anderen Nachbarstaaten — wie auch darüber hinaus (Niederlande, Rumänien, Bul- 
garien, England etc.) - unzühlige Male verwiesen. ^? 
Scheinbar war die Regelung im PGR trotz der oben erwähnten Publizitátsfaktoren entweder nicht wahr- 
genommen worden, oder sie wurde für die Schweizer Verhältnisse als irrelevant eingeschätzt. Wenn 
  
7 Seit Erlass des PGR bis heute unverändert. 
74 Sh dazu auch Bösch, Stiftungsrecht 21 FN 33. 
75 Quaderer-Vogt, Bewegte Zeiten 225. 
76 Quaderer-Vogt, Emil Beck 78. 
7! BBI 1928 I 205 ff, 206. 
7$ BB] 1928 I 205 ff, zur Genossenschaft ab 284. 
7) BBI1 1928 I 205 ff, 275. 
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