Genossenschaftswesen Liechtenstein
aus, da sie gemäss Art 59 Abs 3 ZGB dem kantonalen Recht unterstellt geblieben ist. Seit der Urfas-
sung“ dieser Bestimmung aus dem Jahr 1907 heisst es dort unverändert bis heute: “Allmendgenossen-
schaften und ähnliche Körperschaften verbleiben unter den Bestimmungen des kantonalen Rechtes."
Es ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen über die Kleinen Genossenschaften im PGR von be-
stehenden kantonalen Regelungen beeinflusst wurden. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit konnte die-
ser Vermutung jedoch nicht detailliert nachgegangen werden.
4.4 Vergleich der aktuellen Regelung im PGR mit den Entwürfen zum PGR sowie zum
OR
Ein nicht genauer datierter Entwurf zum Liechtensteiner Genossenschaftsrecht, der sich im derzeit noch
nicht öffentlich zugänglichen Teil des Nachlasses von Wilhelm Beck befindet®, zeigt eindeutig die Be-
deutung des Entwurfs von Eugen Huber (sh. Kopie dieses PGR-Entwurfs aus dem Nachlass von Wil-
helm Beck im Anhang). Mit einer Ausnahme? wurden sámtliche Bestimmungen aus dem Entwurf 1919
ausgeschnitten und auf Papierbógen geklebt. Auf Grundlage dieser Vorgabe hat der Autor des PGR-
Entwurfs, aller Voraussicht nach Wilhelm Beck selbst, von Hand ergünzt, gestrichen, umformuliert und
andere Textpassagen in Hand- und Maschinenschrift hinzugefügt. Er übernahm dabei die Nummerie-
rung aus dem Entwurf 1919 und beginnt folglich das Genossenschaftskapitel in seinem PGR-Entwurf
ebenfalls mit einer als , Art 794^ bezeichneten Bestimmung."
Eine Gegenüberstellung der aktuellen Regelung des Genossenschaftswesens im PGR mit dem oben er-
wühnten Entwurf zum PGR sowie dem Entwurf zum OR von Eugen Huber aus dem Jahr 1919 ergibt
eindeutig, dass Struktur, Randtitel und ein Grossteil des materiellen Rechts des PGR Wort für Wort aus
dem Entwurf zum OR von 1919 übernommen worden sind. Ein detaillierter Vergleich der Bestimmun-
gen — Absatz für Absatz — findet sich im Anhang.
67 BB1 1907 VI 589 ff.
5$ Für eine detaillierte Darstellung, sh Arnold, Die privatrechtlichen Allmendgenossenschaften und ühnlichen Kórperschaften,
(Art. 59 Abs. 3 ZGB) nach dem Recht des Bundes und des Kantons Wallis (1987), sowie Forstmoser, Berner Kommentar
ST Rz 623 ff.
9 Das Material befindet sich derzeit im Privatarchiv von Rupert Quaderer-Vogt. Der Autor dankt für die Einsichtnahme in den
Nachlass und die Genehmigung zur Veróffentlichung des Entwurfs der Genossenschaftsbestimmungen im Anhang dieser
Arbeit.
7? Es handelt sich um Art 841 OR über die Verteilung des Vermógens der liquidierten Genossenschaft.
^! Der Entwurf von Eugen Huber aus dem Jahre 1919 schlágt eine Regelung des Genossenschaftswesens im OR in Art 794—
841 vor.
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