Volltext: Rechtliche Ausgestaltung des Genossenschaftswesens in Liechtenstein

Genossenschaftswesen Liechtenstein 
„Bundesgesetz über das Obligationenrecht vom 14. Juni 1881“ bezeichnet.” Erst 1919 legte der Autor 
des ZGB, Eugen Huber, einen Entwurf zur Revision und Ergänzung dieser OR-Bestimmungen vor. 
Dieser umfasste in Titel 27 auch das Genossenschaftswesen. 
In der vorberatenden Fachkommission unter dem Vorsitz von Eugen Huber amtete Emil Beck, der Mit- 
autor des PGR und frühere Universitätsassistent und Privatsekretär von Eugen Huber, als Sekretär.” 
Entsprechend darf davon ausgegangen werden, dass Emil Beck mit der Regelung des Genossenschafts- 
wesens im Entwurf aus dem Jahr 1919 bestens vertraut war. 
Der Entwurf von Eugen Huber wurde „namentlich in genossenschaftlichen Kreisen [...] heftig kriti- 
siert”.6 Erst ein Referat von August Egger®! beim Schweizerischen Juristenverein im Jahr 1922 brachte 
die „entscheidende Wendung in der Entwicklung des schweizerischen Genossenschaftsrechts”.® Nach 
dem Tod von Eugen Huber im Jahr 1923 wurde Alt-Bundesrat Hoffmann mit der Revision betraut. 
Dieser legte einen überarbeiteten Entwurf vor, der auf dem Referat von August Egger aufbaute. Die 
beratende Expertenkommission diskutierte diesen in den Jahren 1924 und 1925 und änderte ihn nur noch 
in Einzelpunkten ab.® Dies mündete in die Botschaft des Schweizer Bundesrats vom 21. Februar 1928%, 
die in den Jahren 1932-1936 von den beiden Parlamentskammern behandelt wurde“ und schliesslich 
am 11. Juli 1937 in Kraft trat.5 
4.3.3 Spezialfall Kleine Genossenschaften 
Hinsichtlich der Art 483-495 PGR über die sogenannten kleinen Genossenschaften (z.B. Alpgenossen- 
schaften) ist die Rezeptionsvorlage allerdings eine andere als für die restlichen Genossenschaftsbestim- 
mungen im PGR. Der Entwurf von Eugen Huber aus dem Jahr 1919 schweigt sich zu dieser Materie 
  
57 Móril, OR-Fassungen 128. 
38 Reymond/Trigo Trindade, Genossenschaft 9. 
*? Eugen Huber bedankt sich in den Vorbemerkungen zum erláuternden Bericht zu seinem Gesetzesvorschlag ausdrücklich 
bei Emil Beck, sh Huber, Bericht über die Revision der Titel 24 bis 33 des schweizerischen Obligationenrechts (1920). Sh 
auch BBI 1928 I 205 ff, 206, sowie Bosch, Stiftungsrecht 20 f. 
9 Forstmoser, Berner Kommentar ST Rz 216. 
5! Aus liechtensteinischer Sicht ist dabei von Interesse, dass der zweite Mitautor des PGR, Wilhelm Beck, 1911 bei August 
Egger über das Fundrecht nach dem schweizerischen Zivilgesetzbuch promoviert hatte, sh Bósch, Stiftungsrecht 17. 
62 Forstmoser, Berner Kommentar ST Rz 217. 
63 Forstmoser, Berner Kommentar ST Rz 222. 
** BBI 1928 I 205 ff, zur Genossenschaft ab 284. 
556 Forstmoser, Berner Kommentar ST Rz 229. 
$6 Mórtl, OR-Fassungen 211. 
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